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Immobilien: Renovierung: BGH kippt wieder Klausel Anteilige Forderungen sind rechtswidrig

Schönheitsreparaturen und kein Ende. Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof eine Mietvertragsklausel für nichtig erklärt.

Schönheitsreparaturen und kein Ende. Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof eine Mietvertragsklausel für nichtig erklärt. Konkret geht es diesmal um die Formulierung: „Die Mieträume sind ... in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen ... befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind ... “, (VIII ZR 95/07). Konkret bedeutet das, dass Mieter nicht verpflichtet sind, anteilig Renovierungskosten zu zahlen, wenn Intervalle für Schönheitsreparaturen beim Auszug erst zum Teil verstrichen sind, etwa wenn der Mieter ein Jahr vorher noch renoviert hatte. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes, begrüßte das: „Die BGH-Richter fragen zu Recht, was unter angelaufenen Renovierungsintervallen zu verstehen ist. Kein Mieter kann hier wissen, ob und wann er aufgrund dieser Vertragsregelung renovieren oder für Renovierungskosten anteilig zahlen soll.“ Tsp

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