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Besser aufgelegt. Das Kapital aus einem Wohn-Riester-Vertrag darf nun auch für Umbauten, die Barrieren reduzieren eingesetzt werden.

©  Andrea Warnecke/dpa

Riester: Eigenheimrente nachgebessert

Das Guthaben aus Wohn-Riester-Verträgen lässt sich jetzt flexibler nutzen – geänderte Regelungen seit 1. Juli.

Für Millionen Deutsche sind die eigenen vier Wände die beste Form der Altersvorsorge. Deshalb bezog der Gesetzgeber 2008 den Erwerb von Wohneigentum in die Riester-Förderung ein. Wer sich etwa ein Haus baut oder eine Wohnung kauft, kann seitdem von staatlichen Zulagen profitieren. Je nach persönlicher Situation kommen für die Eigenheimrente, die auch als Wohn-Riester bezeichnet wird, verschiedene Modelle infrage.

Wer einen Riester-Vertrag hat, kann bis zu drei Viertel oder 100 Prozent seines angesparten und steuerlich geförderten Kapitals unmittelbar für den Kauf oder Bau seiner Wohnung verwenden. Eine Pflicht zur Rückzahlung des entnommenen Betrags besteht nicht. Zum anderen werden Aufwendungen zur Tilgung eines Darlehens für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung wie Beiträge zu einem Riester-Sparvertrag gefördert. Um Eigenkapital anzusparen, eignet sich ein staatlich geförderter Bausparvertrag. Neben Rentenversicherung, Bank- und Fondssparplan stellt dieser eine weitere Möglichkeit des Riester-Sparens dar.

„Allerdings lohnen sich Riester-Bausparverträge nur, wenn man nach der Sparphase auch das Darlehen abruft“, erklärt Max Herbst von der unabhängigen FMH-Finanzberatung in Frankfurt. „Wer sich dann jedoch gegen das Bauen entscheidet, behält ein schlecht verzinstes Guthaben und hätte sein Geld besser in einen guten Banksparplan gesteckt.“ Darüber hinaus taugt die Eigenheimrente zum Entschulden einer Immobilie. Bausparkassen, Banken und Sparkassen bieten spezielle Darlehen an, die sich mithilfe der staatlichen Förderung tilgen lassen. Dank der Zulage geht das schneller als bei vergleichbaren ungeförderten Krediten, was oft zu einer erheblichen Zinsersparnis führt. Auch für Kombidarlehen gibt es die Förderung. Dabei zahlt der Sparer das geliehene Geld über einen Bausparvertrag zurück.

Wer bereits einen Riester-Sparvertrag besitzt, kann auch diesen als Eigenkapital einsetzen oder damit ein Baudarlehen tilgen. „Dabei sollte man jedoch die Kündigungsfrist einkalkulieren“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

„Diese beträgt oft drei Monate zum Quartalsende, kürzere Fristen sind im Einzelfall aber möglich.“ Zudem müsse eine Kapitalentnahme bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt und von dieser freigegeben werden.

Auch bei Wohn-Riester steuert der Staat pro Jahr 154 Euro bei – vorausgesetzt der Sparer zahlt pro Jahr vier Prozent seines Bruttoeinkommens ein, maximal 2100 Euro. Für jedes Kind kommen weitere 185 Euro dazu, für ab 2008 geborenen Nachwuchs je 300 Euro.

Wohn-Riester einfacher – Änderungen seit dem 1. Juli

Außerdem prüft das Finanzamt bei der Steuererklärung, ob zusätzlich ein Abzug der Beiträge als Sonderausgaben in Betracht kommt. Wichtig zu beachten: Die volle Riester-Förderung gibt es nur, wenn die Immobilie ausschließlich privat genutzt wird, erklärt das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben IV C 3 – S 2496/08/10011).

Auch Wohn-Riester-Guthaben sind im Alter zu versteuern. Da das Geld jedoch direkt in die Immobilie fließt, richtet der Vertragspartner zu Beginn ein fiktives Wohnförderkonto ein, auf dem Beiträge und Zulagen verbucht und mit jährlich zwei Prozent verzinst werden. Der Sparer entscheidet, ob er die dafür fällige Steuer bis zum 85. Lebensjahr in jährlichen Raten oder auf einen Schlag entrichtet. In letzterem Fall muss er nur 70 Prozent des Guthabens versteuern. Um Wohn-Riester noch etwas einfacher zu gestalten, wurden einige Änderungen beschlossen, die seit dem 1. Juli gelten. Laut den Regelungen des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes dürfen Sparer jetzt jederzeit Kapital aus einem Riester-Vertrag entnehmen, um etwa Sondertilgungen zu leisten. Bislang war dies erst möglich, wenn die Auszahlungsphase erreicht war oder ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zum Bau oder Kauf der Immobilie bestand.

Durften Sparer bislang nur bis zu 75 Prozent oder die gesamte Summe aus einem Riester-Vertrag entnehmen, ist nun jeder Betrag ab 3000 Euro möglich. Einzige Bedingung: Bei Teilentnahmen müssen mindestens 3000 Euro im Vertrag verbleiben.

Häuser und Wohnungen lassen sich mit Riester-Guthaben jetzt außerdem alters- und behindertengerecht umbauen. Dafür muss der Sparer jedoch mindestens 20 000 Euro entnehmen – in den ersten drei Jahren nach Erwerb mindestens 6000 Euro. Die Hälfte des Geldes muss er in Umbauten investieren, die den Vorgaben für barrierefreies Bauen (DIN 18040-2) entsprechen, den Rest ebenfalls in die Beseitigung von Barrieren. Beides muss ein Gutachter bestätigen. Möglich ist nun auch die einmalige Besteuerung von siebzig Prozent des Guthabens nicht nur zu Beginn, sondern während der gesamten Auszahlungsphase. Wer Haus oder Wohnung verkauft oder vermietet, hat künftig zudem nicht mehr nur vier, sondern fünf Jahre Zeit, den geförderten Betrag in eine andere Immobilie beziehungsweise in einen anderen Riester-Vertrag zu investieren.

Verbraucherschützer Niels Nauhauser begrüßt vor allem die flexiblere Entnahme von Guthaben. „Verbraucher mit Immobilienschulden können ihr Geld aus den schlecht verzinsten und teuren Verträgen jetzt deutlich einfacher abziehen und in die Schuldentilgung stecken.“ Auch die Förderung des altersgerechten Umbaus sei eine sinnvolle Ergänzung.

Dagegen kritisiert Zinsexperte Max Herbst, dass Guthaben auf Wohnförderkonten weiterhin mit 2 Prozent jährlich verzinst würden. „Hätte der Bundesrat die geplante Senkung auf ein Prozent nicht gekippt, wären Sparer entlastet worden.“ So aber wachse der zu versteuernde Betrag stärker, und die dadurch ebenfalls erhöhte Steuer fresse einen Großteil der Förderung wieder auf. (dpa)

Christian Eigner

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