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Immobilien: Rutschpartie zur Tiefgarage

Haften Vermieter oder Hausverwalter, wenn Mieter auf nassem Laub ausgleiten und sich verletzen?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir sind nicht mehr ganz jung und wohnen in einem Berliner Mietshaus im hinteren Gebäude. Es liegt sehr viel Laub herum, welches durch die Nässe sehr rutschig geworden ist. Die Zugänge zum Hinterhaus und zu den Seitenflügeln können nicht mehr ohne Gefahr erreicht werden. Auch der Zugang zum Keller und zur Tiefgarage ist sehr rutschig, so dass wir Angst haben zu stürzen und uns zu verletzen. Wer ist für die Laubbeseitigung verantwortlich? Zahlen der Hauseigentümer oder die Verwaltung den Schaden, wenn jemand verletzt wird, oder müssen wir Mieter dafür aufkommen?

WAS STEHT IM GESETZ?

Zunächst ist es die Aufgabe des Hauseigentümers bzw. Vermieters, die unmittelbaren Wege zu den Häusern sicher zu gewährleisten. Auch die Zugänge zum Keller, zu den Mülltonnen oder zur Tiefgarage müssen zu jeder Jahreszeit gefahrlos benutzt werden können. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht dient dem Schutz der Nutzer eines Grundstücks, also vor allem der Mieter. Wenn Sie nun beim Betreten ausrutschen und sich verletzen, müssen Sie jedoch beweisen, dass die Verletzung dadurch entstanden ist, dass der Vermieter seiner Reinigungspflicht nicht nachgekommen ist. Oft übertragen Eigentümer ihre Verkehrssicherungspflichten auf Dritte, zum Beispiel auf eine Hausverwaltung oder einen Hauswart. Haben diese die Räum- und Reinigungspflicht vertraglich übernommen, haften sie dem Geschädigten direkt auf Ersatz der Arztkosten, Verdienstausfall, sonstige Schäden und sogar auf Schmerzensgeld. Übrigens können auch die Mieter selbst vertraglich verpflichtet werden, die Laubbeseitigung (wie auch die Schneeberäumung) vorzunehmen. Das muss allerdings im Mietvertrag oder in der Hausordnung (die dann Anlage zum Mietvertrag sein muss) vereinbart worden sein. Für etwaige Unfallschäden und Verletzungsfolgen haften dann die nach dem Dienstplan verantwortlichen Mieter. Der Eigentümer allerdings muss immer kontrollieren, ob die Mieter ihrer Pflicht auch ordentlich nachkommen. Er hat eine Kontroll- und Überwachungsfunktion.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Zunächst sollten Sie Ihren Mietvertrag und die Hausordnung daraufhin überprüfen, ob Sie sich selbst vertraglich zur Laubbeseitigung verpflichtet haben. Nur dann können Sie Ihre eigene Haftung ausschließen. Sodann sollten Sie Ihrem Vermieter oder dem Hausverwalter anzeigen, dass die Zuwegungen durch rutschiges Laub verunreinigt sind und eine Gefahr darstellen. Allerdings müssen Sie sich als Mieter darauf einstellen, dass Sie von Ihrem Vermieter keine absolut gefahrlose Nutzung der Wege im Hof verlangen können. Gesetzlich ist nicht geregelt, wie häufig Laub entfernt werden muss. Die Gerichte urteilen zumeist, dass das Laub je nach Bedarf zu entfernen ist, es kommt also immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Daher müssen Sie sich auf Gefahren einstellen und sind auch verpflichtet, zum Beispiel geeignetes Schuhwerk zu tragen.

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