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Schadensersatz: Dicke Luft um gelbe Wände

Darf ein Vermieter Schadensersatz verlangen, weil die Wohnung verraucht ist? Und wenn ja, wann?

WAS STEHT INS HAUS?

Von August 2005 bis Juli 2007 hatten wir eine Wohnung gemietet. Jetzt möchten wir unsere Kaution zurückhaben. Allerdings rechnet der Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen das Geld auf: Er behauptet, wir hätten in der Wohnung stark geraucht. Die Decken, Wände und Türen der Wohnung seien durch Zigarettenqualm stark vergilbt. Der Nikotingeruch habe sich auch in die Tapeten eingefressen. Deshalb habe er die Türen neu lackieren und die Wände tapezieren lassen müssen. Haben wir trotzdem einen Anspruch darauf, dass der Vermieter unsere Kaution zurückzahlt?

WAS STEHT IM GESETZ?

Das Rauchen in einer Mietwohnung gehört normalerweise zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Schadensersatz muss der Mieter nur dann leisten, wenn sich der Zustand der Wohnung dadurch so weit verschlechtert hat, dass einfaches Streichen oder Tapezieren nicht mehr ausreicht. Das hat der Bundesgerichtshof am 5. März 2008 entschieden (Aktenzeichen VIII ZR 37/07). Die Begründung hinter dem Urteil: Grundsätzlich hat der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die lediglich durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Und ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht, handelt deshalb allein nicht vertragswidrig (so auch BGH vom 28. Juni 2006, VIII ZR 124/05). Es kommt also darauf an, ob sich die behaupteten Spuren des Tabakkonsums durch normale Renovierungsarbeiten beseitigen lassen. Der Vermieter könnte allerdings zum Beispiel dann Schadensersatz verlangen, wenn Bodenbeläge durch Brandlöcher unbrauchbar geworden sind. Oder dann, wenn der Tabakgeruch sogar in den Putz eingezogen ist und dieser deshalb abgeschlagen und neu aufgetragen werden muss. Im Zweifel müsste ein Gutachter klären, ob so weit gehende Arbeiten notwendig sind. Allerdings dürften die Wände in Wohnungen sehr selten so kontaminiert sein, dass so tiefgreifende Arbeiten nötig werden. Die Gefahr, dass es so kommt, dürfte eher in Eckkneipen bestehen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Starke Raucher sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass das Risiko besteht, dass sie bei Auszug Schadensersatz leisten müssen – auch dann, wenn die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Auch wenn nach der Rechtsprechung das Rauchen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehört, sollten Raucher Rücksicht auf Umwelt und Wohnung nehmen – das schützt vor unangenehmen Überraschungen. Das Rauchen auf dem mitvermieteten Balkon ist aber zulässig, wenn die Nachbarn nicht übermäßig beeinträchtigt werden – darin sind sich bisher alle Gerichte einig, die schon in dieser Frage entschieden haben. Draußen zu rauchen, schont die Wohnung. Der sicherste Weg, Schadensersatzansprüche zu vermeiden, ist es allerdings, mit dem Rauchen aufzuhören. Diesen wohlgemeinten Rat gibt aber ein Nichtraucher, der leicht reden hat.

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