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Schiedsgutachter: Der Unparteiische

Um Bauabnahmen gibt es oft Streit. Ein Schiedsgutachten kann den Gang zum Richter sparen.

WAS STEHT INS HAUS?

Die Errichtung unseres Einfamilienhauses steht kurz vor der Vollendung. Während der Bauzeit wies uns ein befreundeter Architekt auf einzelne Baumängel und Unzulänglichkeiten hin. Wir haben die Firma sofort aufgefordert, diese Dinge zu korrigieren, was aber bis jetzt nicht passiert ist. Das Unternehmen meint, dass es sich nicht um Mängel handeln würde. Wir wollen deshalb unser Haus noch nicht abnehmen, auch, weil wir befürchten, dass noch weitere Dinge im Argen liegen. Die Firma schlägt vor, einen Sachverständigen als Schiedsgutachter zu beauftragen. Geht das so einfach?

WAS STEHT IM GESETZ?

Während der Errichtung eines Gebäudes können Baufehler entstehen. Häufig werden aber auch Fehler vermutet, wo gar keine sind. Die unterschiedlichen Auffassungen darüber bleiben oft bis zur Abnahme oder noch länger erhalten. Meist sind die Gemüter dann so erhitzt, dass keiner dem anderen mehr zuhört, jeder seinen Rechtsanwalt beauftragt und die Sache im Streit vor Gericht endet. Solche Verfahren können jedoch langwierig sein. Eine günstige und unkomplizierte Alternative bietet da ein Schiedsverfahren, was in Paragraf 1025 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt ist. Hierbei wird außergerichtlich geprüft, ob Mängel vorliegen oder nur vermutet werden. Beide Parteien beauftragen gemeinschaftlich einen Schiedsgutachter, der fachlich neutral die an ihn gemeinschaftlich gerichteten Fragen und Sachverhalte zum errichteten Gebäude klärt. In der Regel werden auch die Kosten eines Schiedsgutachtens dann nach dem Verursacherprinzip aufgeteilt. Wenn also keine Mängel vorliegen, müsste der Bauherr die Kosten des Schiedsgutachtens selbst tragen, da sich seine Vermutung nicht bewahrheitete. Für den Fall, dass die behaupteten Mängel vorliegen, unterliegt demzufolge die ausführende Firma und muss den Gutachter bezahlen. Formal gilt dabei: Vor Beginn der Schiedsgutachtertätigkeit muss eine Zustimmung zur Person des Schiedsgutachters und zum Umfang der gestellten Fragen von allen Schiedsparteien schriftlich beim Schiedsgutachter vorliegen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Das Schiedsgutachten wird formal ähnlich wie ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt und besitzt daher im Rechtsverhältnis der beauftragenden Parteien Rechtswirksamkeit. Wird das Ergebnis des Schiedsgutachtens nicht umgesetzt, wäre eine Mangelbeseitigung sofort einklagbar, ohne dass eine wiederholte Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen erfolgen muss. Das Schiedsgutachterhonorar ist dabei geringfügig höher als das Honorar eines gerichtlich bestellten Gutachters und regelt sich nach den ortsüblichen Stundensätzen und Nebenkosten. Es hat jedoch den Vorteil, dass man es wesentlich schneller in den Händen hält und dass es trotzdem rechtsverbindlich ist. Durch die im Auftrag enthaltene Schiedsgutachtenabrede unterwerfen sich die Parteien schon im Auftrag selbst dem Ergebnis des Gutachtens.

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