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Schönheitsreparatur: Urteile

Was die Gerichte zu Schönheitsreparaturen meinen.

Schönheitsreparaturen I

Enthält ein Mietvertrag eine ungültige Klausel zu den vom Mieter auszuführenden Schönheitsreparaturen, so darf der Vermieter nicht die Miete erhöhen, weil er diese Instandhaltungsarbeiten finanzieren muss. Der Bundesgerichtshof verweigerte die geforderten zusätzlichen 30 Euro pro Monat; der Vermieter könne sich allenfalls am örtlichen Mietspiegel orientieren. Der Eigentümer wollte erhöhen, weil er einen Mietvertrag mit starren Fristen für die Reparaturen abgeschlossen hatte. (AZ: VIII ZR 118/07)

Schönheitsreparaturen II

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Mietvertrags-Klausel zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt, die Mietern vorschreibt, ihre Wohnung in einer bestimmten Farbe zu streichen. Zwar dürfte für den Fall des Auszugs geregelt werden, dass der Anstrich in neutraler Farbe durchzuführen sei. Für die üblichen Renovierungen während der Dauer des Mietvertrags kann der Mieter allerdings nicht zu bestimmten farblichen Gestaltungen verpflichtet werden. (AZ: VIII ZR 166/08)

Schönheitsreparaturen III

Soll eine Mieterin laut Formularmietvertrag die Fenster sowie die Haustür nicht nur von innen, sondern auch von außen streichen, so liegt darin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Denn diese Arbeiten fallen nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof. In einem vorgefertigten Vertrag führe das zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Die Folge: Für die Instandhaltungsarbeiten ist allein der Vermieter zuständig. (AZ: VIII ZR 210/08) Tsp

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