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Service: Mieturteile

Was die Gerichte zur Gartenpflege, Aufzugskosten und dem Kündigungsrecht gesagt haben.

Vermieter-Pech

Ist einem Mieter die Gartenpflege per Mietvertrag übertragen worden, so darf der Vermieter Kosten für das Fällen von Bäumen nicht auf ihn umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem einem Mieter die Gartenpflege auferlegt worden ist, der Vermieter Baumfällarbeiten in Auftrag gegeben hatte und die Kosten dafür vom Mieter ersetzt haben wollte. Zu Unrecht. Die im Rahmen der Gartenpflege zu leistenden Arbeiten gehörten nicht zu den Pflichten des Mieters. (AZ: VIII ZR 124/08)

Vermieter-/Mieter-Patt

Zwar müssen sich Mieter grundsätzlich auch dann an Kosten für einen Aufzug im Mietshaus im Rahmen der Betriebkosten beteiligen, wenn sie den Lift – zum Beispiel, weil sie im Erdgeschoss wohnen – nicht benutzen. Liegt die Wohnung einer Mieterin jedoch in einem Querhaus des Gebäude-Komplexes und ist der Aufzug lediglich im Haupthaus nutzbar, so darf sie nicht dafür zur Kasse gebeten werden. Vorausgesetzt, ihr Mietvertrag bezieht sich – wie hier – nicht auf das ganze Grundstück. (BGH, VIII ZR 128/08)

Mieter-Glück

Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte folgende Mietvertragsklausel für unwirksam: „Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur außerordentlich kündigen kann!“ Nach einem halben Jahr erklärte der Mieter die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Der Vermieter wollte dies nicht akzeptieren. Der Fall ging durch alle Instanzen. Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter recht. Entscheidend sei, dass der Mieter einseitig auf sein Kündigungsrecht verzichte, ohne dass er hierfür einen ausgleichenden Vorteil seines Vermieters erhalte, so der BGH. Der Mieter habe das Recht, mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. (AZ: VIII ZR 30/08)büs

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