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Service: Neue Urteile zum Immoblienmarkt

Betriebskosten, Abrechnungsbelege, Wasserzähler. Die Urteile im Immobilienrecht.

Neue Betriebskosten

Zwar können einem Mieter neu anfallende Betriebskosten einseitig vom Vermieter in Rechnung gestellt werden. Es muss sich dabei aber um Kosten handeln, die erst aufgrund geänderter Umstände eingeführt und nicht etwa vom Vermieter vergessen wurden. Es genügt also nicht, dass der Vermieter im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung mitteilt, dass er künftig die Kosten der Dachrinnenreinigung abrechnen werde; er muss dies näher begründen. (Amtsgericht Berlin-Köpenick, AZ: 12 C 365/08)

Fehlende Abrechnungsbelege

Rechnet ein Vermieter die Betriebskosten nicht ordnungsgemäß ab, weil er die Belege hierfür nicht vorlegt, kann der Mieter trotzdem keine Rückzahlung sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen verlangen (hier gefordert: 3700 Euro). Er hat nur ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen. Das Gesetz sieht keine nachträgliche „Sanktion“ durch den Mieter vor. Es sei ihm zuzumuten, den Vermieter auf Herausgabe zu verklagen, so das Landgericht Bonn. (AZ: 6 S 119/09)

Wasserzähler

Stellt sich heraus, dass der Wasserzähler eines Mieters zum letzten Mal vor neun Jahren geeicht wurde, muss er die (hier um 100 Prozent gestiegenen) Wasserkosten, die auf Grundlage der Zählerwerte ermittelt wurden, nicht bezahlen. Der Vermieter darf auch nicht durch Schätzung unter Verwertung der Ablesewerte korrigieren. Er könne nur versuchen zu beweisen, dass der Zähler trotz fehlender Eichung ordnungsgemäß gemessen habe, was ihm hier nicht gelang. (Amtsgericht Neubrandenburg, AZ: 5 C 130/09) büs

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