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Service: Neue Urteile zum Immoblilienmarkt

Wohngebäudeversicherung. Die Urteile im Immobilien- und Mietrecht.

Wohngebäudeversicherung I

Nach den Wohngebäude-Versicherungsbedingungen sind im Rahmen einer Sturmversicherung nicht alle Folgen eines Sturms versichert. So müsse eine Sturmversicherung nicht unbedingt leisten, wenn Regenwasser – obwohl während eines Sturmes – über die Balkontür in das Wohnzimmer dringt und dort Schaden anrichtet. War weder Druck noch Sog des Sturmes an sich dafür verantwortlich, sondern eine unzureichende Abdichtung der Tür, so greife die Versicherung nicht. (Saarländisches OLG, 5 U 278/09)

Wohngebäudeversicherung II
Überlässt es ein Wohngebäudeversicherer einem Kunden bei Abschluss des Vertrages, den üblichen „Versicherungswert 1914“ selbstständig festzustellen, um danach die Versicherungssumme zu bestimmen, so kann die Gesellschaft im Schadensfall keine Unterversicherung geltend machen, wenn die Ursprungssumme vom Versicherten irrtümlich zu gering veranschlagt wurde. Eine solch komplizierte Rechnung hätte die Gesellschaft selbst vornehmen oder ermitteln lassen müssen. (AZ: IV ZR 171/09)

Wohngebäudeversicherung III
Hat ein Hausbesitzer eine Wohngebäudeversicherung beantragt und tritt einen Monat später ein Wasserschaden auf, so kann er nicht erwarten, dass die Versicherung diesen Schaden reguliert, wenn er die Schadensmeldung erst nach Erhalt des Versicherungsscheins einreicht. Er hätte das Malheur gleich melden müssen. Denn auch zwischen Antragstellung und Vertragsabschluss bestünden Sorgfaltspflichten, die vom künftigen Versicherten einzuhalten seien, so das Amtsgericht München. (AZ: 244 C 26368/09) büs

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