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Service: Urteile im Mietrecht

Neue Urteile zu den Themen Wohnfläche, Wasserverbrauch und Renovierung.

Ein „Ca.“ erlaubt nicht weniger

Auch wenn im Mietvertrag die Wohnungsgröße mit „ca. 100 qm“ angegeben ist, so rechtfertigt das keine zusätzliche Toleranzschwelle, wenn die Mieter später feststellen, dass die Räume nur 83,10 Quadratmeter hergeben. Damit liege ein Mangel vor, so der Bundesgerichtshof, da die Wohnfläche um mehr als zehn Prozent geringer sei als vereinbart. Der Vermieter war der Meinung, dass in einem solchen Fall weitere fünf Prozent Abweichung zu akzeptieren seien (BGH, AZ: VIII ZR 144/09). büs

Zwischenzähler dürfen trennen

Wohnen und arbeiten private sowie gewerbliche Mieter in einem Haus, darf der Vermieter den Wasserverbrauch so berechnen, dass er mittels eines Zwischenzählers den Verbrauch des Gewerbes abzieht. Die Mieter können nicht argumentieren, der Vermieter habe ihren Wasserverbrauch nicht korrekt erfasst. Nach Abzug der Gewerbeeinheit hatte dieser den Verbrauch der privaten Mieter aufgrund der Wohnfläche berechnet. Der Bundesgerichtshof hielt diese Berechnung für korrekt (BGH, AZ: VIII ZR 69/09). büs

Höhere Miete für Nichtrenovierer

Mieter öffentlich geförderter Wohnungen müssen wegen der veränderten Rechtslage in Sachen Wohnungsrenovierung Mieterhöhungen hinnehmen. Das hat am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit dem Amtsgericht Fürth widersprochen. Dieses hatte im November 2008 die Klage einer örtlichen Wohnungsbaugenossenschaft abgewiesen, die damit die Mieterhöhung gegenüber einem Mieter gerichtlich durchsetzen wollte. Der Bundesgerichtshof begründete sein Urteil damit, dass nach dem Fall der sogenannten Schönheitsreparaturklausel künftig nicht mehr der Mieter, sondern der Vermieter für die Renovierung aufkommen müsse. Daher dürfe er die entsprechenden Kosten auf die Miete aufschlagen. Die Erhöhung der monatlichen Miete um 60,76 Euro sei im konkreten Fall rechtens (AZ: VIII ZR 177/09). Das Gericht stellte aber auch klar, dass dies nur für öffentlich geförderte Wohnungen gelte. Denn anders als bei frei finanzierten werde hier eine sogenannte Kostenmiete erhoben. Diese richte sich nach Kostenelementen und nicht nach der marktüblichen Miete. dpa

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