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Service: Urteile zum Mietrecht

Die neuesten Urteile zum Miet- und Eigentumsrecht. Unter anderem zu Wandfarben, Nachbars Kiefernadeln und Einschattung durch Bäume.

Vermieter schreibt Wandfarbe vor

Vermieter dürfen ihren Mietern nicht vorschreiben, wie sie ihre Wohnung zu streichen haben. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Klausel im Mietvertrag unwirksam, die dem Mieter das „Weißen“ der Decken und Wände auch während der Laufzeit des Vertrags vorschreibt. Dadurch werde der Mieter unangemessen benachteiligt, weil er in der „Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs“ eingeschränkt werde, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe. Damit wies er die Klage gegen einen Mieter ab, der seine mit Stuckdecken ausgestatteten Räume in einer Berliner Villa in „schreienden Farben“ gestrichen hatte. Dass der Mieter schon während der Mietzeit auf Farbe verzichten muss, darf ihm nicht vorgeschrieben werden. (Az: VIII ZR 344/08 vom 23. September 2009) dpa

Kiefernnadeln aus Nachbars Garten

Ein auch starker Befall von Kiefernnadeln von einem Grundstück, die Dachrinnen seines Nachbarn verstopfen, kann als „zumutbare Beeinträchtigung“ hinzunehmen sein, wenn in dem betreffenden Ortsteil solche Anpflanzungen üblich sind. Nur wenn Einwirkungen „eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen“, kann der betreffende Hauseigentümer von seinem Nachbarn als „Störer“ einen Ausgleich für das mehrmalige Reinigen seiner Dachrinnen verlangen. (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, 18 C 39/09) büs

Einschattung durch Bäume

Wachsen Bäume in einem solchen Umfang, dass der Nachbar nur noch wenig Sonne mitbekommt, so hat er dies – da naturgegeben – hinzunehmen. Erst bei „völliger Verschattung“, so das Landgericht Berlin, müsse der Baumbesitzer zur Säge greifen. Ein Fällen solcher Bäume könne allerdings nur in den ersten fünf Jahren nach der Anpflanzung verlangt werden; danach hätten sie Bestandsschutz. Außerdem: Unkrautsamen vom Nachbargrundstück muss „als Immission durch Naturkräfte“ hingenommen werden. (AZ: 57 S 82/08) büs

Sonnenstrahlen von gegenüber

Werden die Terrasse sowie das Wohn- und Esszimmer eines Hausbesitzers bei Sonnenschein stark von einem Metallteil auf dem Dach eines Nachbarhauses mit Sonnenstrahlen-Reflexionen „bombardiert“, so muss der Nachbar das Teil umsetzen oder eine andere geeignete Gegenmaßnahmen treffen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Gutachter feststellt, dass durch die Einwirkung der reflektierten Sonnenstrahlen eine so genannte Eigentumsstörung vorliege, nicht um ein Naturereignis, das er hinzunehmen habe. (AZ: 10 U 146/08) büs

Mangelbeseitigung muss sein

Lässt ein Mieter Arbeiten zur Beseitigung eines Mangels nicht zu, muss er die volle Miete weiter zahlen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hervor, auf das der Deutsche Anwaltvereins hinweist. Mietminderungen oder das Zurückhalten von Zahlungen seien nicht zulässig, wenn der Mieter die Reparaturen nicht gestattet. In dem Fall verhinderte ein Mieter die Vollendung einer Reparatur undichter Wasserleitungen. Dadurch blieb ein großes Loch in der Badezimmerdecke. Der Mieter verweigerte den Handwerkern den Zutritt zur Wohnung und kürzte die Miete aufgrund der Baustelle monatlich um 50 Prozent. Als der Mietrückstand das Neunfache der monatlichen Miete betrug, kündigte die Vermieterin dem Mann. Die Räumungs- und Zahlungsklage war erfolgreich. Das Bad sei zwar mangelhaft, erläuterten die Richter. Aber das habe der Mieter zu verantworten. (Az.: 9 S 206/08) dpa

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