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SERVICE: Urteile zum Mietrecht

Neue Urteile zu den Themen Schönheitsreparaturen, Tierhaltung und Hausratversicherung.

Unwirksame Vertragsklausel

Weist ein Vermieter einen ausziehenden Mieter auf eine Klausel im Mietvertrag hin, die die Schönheitsreparaturen regelt, und ist dieser Passus wegen starrer Fristen unwirksam, darf der Mieter einen Anwalt einschalten, um die Forderung abzuwenden. Der Vermieter muss die Anwaltskosten tragen, so das Kammergericht Berlin. Er kann nicht argumentieren, der bloße Hinweis auf die Klausel sei keine Aufforderung zum Renovieren gewesen, so dass der Mieter keinen Anwalt hätte einschalten müssen (AZ: 8 U 190/08).

Katzenbesuche nicht zumutbar

Grundsätzlich darf jeder eine Katze halten – aber nicht um jeden Preis. Das Landgericht Bonn entschied zugunsten eines Mieters, der sich durch die beiden Katzen seines Vermieters unzumutbar belästigt fühlte. Sie hinterließen auf Balkon und Terrasse oft Kot und Erbrochenes. Das Gericht sah den Vermieter als „Störer“ an, der nicht verlangen könne, dass sein Mieter „unter dem Gesichtpunkt des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots“ die Besuche seiner samtpfotigen Vierbeiner hinzunehmen habe (AZ: 8 S 142/09).

Selbst ist die Frau

Tauscht eine Frau einen defekten Wasserhahn selbstständig gegen ein Modell aus dem Baumarkt aus und „passt“ die Armatur nicht zu dem drucklosen Boiler der Wohnung, kann die Hausratversicherung die Regulierung des entstandenen Schadens nicht verweigern, wenn der Boiler platzt. Es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, weil die Frau nicht habe erkennen können, dass eine falsche Installation des Boilers zu einem Leck und zu einem Wasserschaden führen könne (OLG Frankfurt am Main, AZ: 3 U 262/07). büs

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