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SO REGELN ES UNSERE NACHBARN: In Österreich liegt die Last nun beim Vermieter

In Österreich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits Ende 2006 und dann noch einmal ergänzend im Juli 2007 Wegweisendes zur Erhaltung von Wohnraum gesagt.

Es wurden zahlreiche, in Mietverträgen gängige Klauseln für ungültig erklärt. Damit hat der OGH die Last der Instandhaltung in Richtung Vermieter verschoben.

Renovieren

Das Weißen der Wohnung, fällt unter die Erhaltungspflicht des Vermieters. Er kommt für die normale Abnutzung des Mietobjekts auf. Allerdings ist die Grenze zwischen gewöhnlicher Abnutzung und echtem Schaden fließend.


Erhaltungskosten

Kosten für die laufende Unterhaltung und Erneuerung der baulichen Anlage bei bestimmungsmäßigem Gebrauch dürfen nicht auf den Mieter abgewälzt werden, sondern sind Teil der Miete. Das gilt sowohl innerhalb des Mietobjektes als auch für den allgemeinen Teil des Hauses.

Eingebaute Elektrogeräte

Klauseln zur umfassenden Erhaltungspflicht des Mieters für eingebaute Elektro- oder Gasgeräte sowie Heiztherme sind zwar ungültig, wer die Kosten in Zukunft trägt, bestimmt der OHG aber nicht eindeutig. Die Juristen der Arbeiterkammer kommen nach dem Urteil zu dem Schluss, dass der Vermieter Reparaturen der Therme während der Mietzeit tragen muss, die Wartung und Instandsetzung nach Mietende aber dem Mieter zufallen.

Dauerhafte Mieterhöhung

Es sei zu hinterfragen, ob dieses Urteil auf Dauer konsumentenfreundlich sei, heißt es zur Rechtsprechung vom Präsidenten des Österreichischen Verbandes der Immobilientreuhänder, Udo Wienberger. Da Vermieter diese neuen Erhaltungspflichten künftig einkalkulieren müssten, würden die Mieten in Österreich in Zukunft deutlich steigen, so die Einschätzung des Experten. iwo

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