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Immobilien: Tanz um den Briefkasten

Die Zeiten, in denen der Postmann täglich zweimal klingelte, sind unwiederbringlich vorbei. Heute kann sich schon glücklich schätzen, wer einmal täglich seine Post bekommt.

Die Zeiten, in denen der Postmann täglich zweimal klingelte, sind unwiederbringlich vorbei. Heute kann sich schon glücklich schätzen, wer einmal täglich seine Post bekommt. Damit die Zusteller auch wissen, wohin damit, ist ein funktionsfähiger Hausbriefkasten unabdingbar. Das meinte in einem Fall auch das Amtsgericht Mainz.Der Mieter hatte den Zustand seines Briefkastens bemängelt und bat den Vermieter, ihm einen verschließbaren zu verschaffen. Der indes reagierte nicht wunschgemäß, woraufhin der Bewohner ob der Funktionsuntüchtigkeit seines Kastens die Miete minderte und vor Gericht Recht bekam: "Zwar ist der Briefkasten selbst nicht in dem Mietvertrag als Mietgegenstand aufgeführt", erkannten die Richter. "Nach dem heute allgemein üblichen Ausstattungsstandard gehört zu einer normalen Wohnung auch ein Briefkasten, der jedem einzelnen Bewohner garantiert, daß die für ihn bestimmte Post ihn auch erreicht."Fazit: "Ist der zur Wohnung gehörende Briefkasten durch Alter und Beschädigung funktionsuntüchtig, rechtfertigt dieser Mangel der Mietsache eine Mietminderung" von einem Prozent. Dies sei in der Höhe angemessen, aber im Hinblick auf die leichte Beeinträchtigung des Wohnwertes auch ausreichend (AG Mainz, Az. 8 C 98 / 96). Einen Vermieter dazu zu bringen, alte und viel zu kleine Kästen auszutauschen, dürfte schwierig sein. Indes hielt das Landgericht Berlin eine Minderung von einem halben Prozent für rechtens, weil bei der Zustellung von Zeitschriften und A4-Umschlägen Probleme auftraten (Az. 29 S 20 / 90).Ein Briefkasten muß also vorhanden und benutzbar sein. Darauf jedoch, wo er sich befindet, hat der Mieter keinen Einfluß. So forderte ein Hausbewohner, der Vermieter möge den Briefkasten zentral im Treppenhaus installieren. Zwar gab es in dem Gebäude Briefschlitze in den Wohnungstüren, doch augenscheinlich fand der Mieter seine Post mitunter auf der Treppe statt in seiner Wohnung. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post heißt es dazu unter anderem: "Die Zustellung erfolgt durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung." Demgemäß urteilten die Richter, daß der Vermieter nicht verpflichtet sei, "im Hauseingangsbereich eines Mehrfamilienhauses Hausbriefkästen zu installieren, wenn der Postbedienstete durch geeignete Vorrichtungen (Türeinwurf, Wohnungsbriefkasten) in der Lage ist, die Post für jede Wohnung direkt zuzustellen" (AG Flensburg, Az. 68 C 773 / 94)."Der tägliche Arbeitsplatz unserer Postboten gleicht allzu oft einer Hürdenstrecke", klagt man demgegenüber bei der Deutschen Post. Da seien lange Stichwege zu einzelnen Häusern zurückzulegen, Haustüren verschlossen, Hausbriefkästen zu hoch angebracht, auf viele Stockwerke verteilt oder nicht vorhanden. Deshalb hat man hinsichtlich der Lage und Größe von Briefkästen Empfehlungen ausgearbeitet. Und natürlich hätte man gern einen zentralen Platz für alle Kästen, am liebsten von außen zugänglich, betont eine Postsprecherin.Briefkästen verursachen aber auch andere juristische Probleme, von denen Eltern mit Kleinkindern manches Lied singen können, wenn sie beispielsweise den Kinderwagen im Treppenhaus abstellen wollen. Manche Gerichte zeigen dafür zwar kein Verständnis, doch das Amtsgericht Köln beschied zu ihren Gunsten: Das Gefährt dürfe dann im Hausflur stehen, wenn es problemlos möglich ist, über den Kinderwagen hinweg an sämtliche Briefkästen zu gelangen (Az. 207 C 43 / 95).In wenigen Wochen dürfte angesichts der bevorstehenden Wahl in Berlin wieder mancher Hausbewohner die Gunst der Stunde nutzen, seine politische Meinung im Mietshaus kund zu tun und klebrige Embleme mit den Wahrzeichen seiner Lieblingspartei an die Briefkästen zu pappen. Während Aufkleber der größeren Parteien außen an der Wohnungstür oftmals stillschweigend geduldet werden, müssen Mieter Werbung gerade für extreme Parteien nicht hinnehmen. "Das Recht des Mieters zur freien Meinungsäußerung und Anbringen von Plakaten und Aufklebern innerhalb des Mietbereiches steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Friedenspflicht gegenüber der Hausgemeinschaft", heißt es beim Berliner Mieterverein. Das Bekleben des Briefkastens eines Mitmieters mit Emblemen einer rechtsradikalen Partei müsse man sich nicht gefallen lassen. Die Friedenspflicht verlange Rücksichtnahme auf die unterschiedliche Struktur innerhalb eines Wohngebäudes, etwa nach Alter, Familienstatus und Beruf sowie die Achtung von Glauben und Weltanschauung, aber auch sonstiger politischer Überzeugungen. "In Anbetracht der Ziele einer rechtsradikalen Partei", so der Mieterverein, "ist eine Werbung - und sei es durch Aufkleber auf Briefkästen - nicht geeignet, den Hausfrieden zu erhalten."Allerdings könne ein Mieter durchaus Aufkleber an seinem Briefkasten anbringen, sofern er damit nicht den Vermieter angreife, entschied in einem Fall das Landgericht Berlin (Az. 64 S 106 / 88). Wer andere in der Öffentlichkeit angreift, kann dies nicht zwangsläufig mit freier Meinungsäußerung rechtfertigen, sondern muß nachweisen, daß seine Behauptungen wahr sind. Eine solche Äußerung kann sogar "vertragswidrig" sein, der Vermieter darauf mit einer Abmahnung oder Unterlassungsklage reagieren. Besonders schwerwiegende Vertragsverletzungen durch Meinungsäußerungen des Mieters können den Vermieter unter Umständen allerdings berechtigen, ein Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Und das sollte der Tanz um den kleinen Blechkasten nicht wert sein.

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