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Immobilien: Trittschall und Rausch

Was ist zu tun, wenn ein Fußboden durch neuen Belag plötzlich mehr Geräusche transportiert?

WAS STEHT INS HAUS?

Meine Eigentumswohnung liegt im ersten Obergeschoss. Ich habe sie vor 15 Jahren vom Bauträger erworben. Es handelt sich um ein umgewandeltes Mietshaus, das um 1910 errichtet wurde. Der Bauträger hat die Bausubstanz unverändert gelassen; die Wohnungen wurden renoviert. In der Wohnung über mir wohnte bislang ein älteres Ehepaar. Dieses ist nun verzogen. Ihre Wohnung hat ein junges Ehepaar gekauft. Diese haben den in der Wohnung verlegten Teppichboden fachgerecht durch Parkett ersetzt. Seitdem höre ich viel mehr als früher. Kann ich etwas unternehmen?

WAS STEHT IM GESETZ?

So wie der Fall liegt, im Ergebnis wohl nicht mit Erfolg. Ausgangspunkt der Überlegungen ist § 14 Nr. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seiner Eigentumswohnung einen solchen Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein abwehrfähiger Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG erfordert eine konkrete und objektive Beeinträchtigung. Entscheidend ist, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung in der entsprechenden Lage verständlicherweise durch die Maßnahme seines Nachbarn beeinträchtigt fühlen kann. Tauscht ein Wohnungseigentümer den vorhandenen Bodenbelag aus, liegt ein solcher Nachteil in der Regel nicht vor. Jeder Wohnungseigentümer ist vielmehr in der Wahl seines Bodenbelags grundsätzlich frei. Es gibt zwischen Wohnungseigentümern auch keinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Trittschallschutzes. Nur im Einzelfall kann sich ein solch höheres Schutzniveau ergeben. Dies ist der Fall, wenn es zwischen den Wohnungseigentümern Vereinbarungen zum Schallschutz gibt, die über den Mindeststandard hinausgehen, oder wenn die Wohnanlage durch ihr Umfeld oder ihre Ausstattung ein besonderes Gepräge erhalten hat. Beide Ausnahmefälle liegen anscheinend bei Ihnen jedoch nicht vor.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Die Rechtsprechung zum Trittschall überzeugt. Durch sein früheres Verhalten – oder das seiner Rechtsvorgänger – kann ein Eigentümer in der Freiheit, was die Ausgestaltung seiner Wohnung betrifft, nicht eingeschränkt sein. Es kann nur einen Anspruch darauf geben, dass sich Trittschall jeweils im Rahmen der schallschutztechnischen Mindestanforderungen hält. Welche Schutzwerte einzuhalten sind, ist eine Frage des Einzelfalls, wenngleich der Deutschen Industrienorm (DIN) 4109 ein erhebliches Gewicht zukommt. Werden ihre Werte eingehalten – maßgeblich sind grundsätzlich die bei Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerte –, ist kaum etwas mit Erfolg zu unternehmen, da die DIN 4109 gleichsam den Begriff des Nachteils prägt. Nur unter dem offenen Gesichtspunkt der „Lästigkeit“ kann manchmal anderes gelten.

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