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Übergabeprotokoll: Dann machen Sie mal schön

Der BGH hat starre Renovierungsfristen im Mietvertrag gekippt. Aber was ist mit Übergabeprotokollen?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir haben unsere Mietwohnung vor kurzem gekündigt, nachdem wir sechs Jahre in ihr gewohnt haben. Da in letzter Zeit so viele Urteile zu Schönheitsreparaturklauseln ergangen sind, sind wir verunsichert. In unserem Vertrag sind feste Fristen zur Renovierung enthalten, außerdem sollen wir am Ende des Mietverhältnisses in jedem Fall Schönheitsreparaturen durchführen. Ist das nicht unzulässig? Wir haben allerdings seinerzeit ein Übergabeprotokoll unterzeichnet, in dem auch steht, dass wir bei Ende des Mietverhältnisses renoviert zurückgeben müssen. Wie sollen wir uns verhalten?

WAS STEHT IM GESETZ?

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in letzter Zeit oft entscheiden, welche Vertragsklauseln in Sachen Schönheitsreparaturen zulässig sind. Starre Fristen sind zum Beispiel nicht erlaubt: Wenn, ohne dass es auf den Zustand der Wohnung ankommt, in fest bestimmten Abständen renoviert werden soll, dann kann man das ignorieren. Auch eine Klausel, nach der die Räume nach Ende des Mietverhältnisses auf jeden Fall zu renovieren sind, ist unwirksam. Allerdings: Am 14. Januar dieses Jahres erst hat der BGH entschieden, dass diese Endrenovierungsklausel einen Mieter trotzdem verpflichten kann zu renovieren – nämlich dann, wenn sie sich in einem Wohnungsübergabeprotokoll befindet statt im Mietvertrag. Das gilt selbst dann, wenn außerdem im Mietvertrag unwirksame Schönheitsreparaturklauseln enthalten sind. Wenn also vereinbart wurde, dass der Mieter während der laufenden Mietzeit in fest bestimmten Zeitabständen Schönheitsreparaturen ausführen muss und die Räume genau so auch zurückzugeben sind, dann sind diese Klauseln zwar unwirksam. Wenn sich der Mieter aber zusätzlich in einem Übergabeprotokoll zur Renovierung verpflichtet, dann gilt das – zumindest dann, wenn die Verpflichtung individuell ausgehandelt wurde. Wenn also eine individuelle Vereinbarung mit einer unwirksamen Formularklausel zusammentrifft, dann bleibt es bei der individuellen Absprache, wenn der Mietvertrag schon vorher geschlossen wurde.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Nachdem der BGH in letzter Zeit oft ursprünglich wirksame Schönheitsreparaturklauseln unwirksam werden ließ, kann man die jetzige Entscheidung durchaus begrüßen. Denn das, was die Mietparteien an sich bereits im Mietvertrag vereinbaren wollten, wurde in der Vergangenheit als unwirksam angesehen, weil es eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung war. Wenn jedoch individuell zwischen den Mietvertragsparteien nochmals im Rahmen des Übergabeprotokolls vereinbart wird, dass der Mieter am Ende renovieren muss, dann ist das legitim. Vorsicht ist aber geboten, denn das Urteil gilt wirklich nur für individuelle Vereinbarungen. Das Übergabeprotokoll sollte daher nicht vorgefertigt gewesen sein und muss bei der Übergabe ausgehandelt werden. Ist das bei Ihnen der Fall gewesen, müssen Sie die Wohnung wohl renovieren.

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