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Immobilien: Unverlangt eingesandt

Was kann man tun, wenn Makler Geld für nicht bestellte Exposés verlangen?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir suchen seit längerem eine Eigentumswohnung. Über Internet und Zeitung haben wir mehrfach Unterlagen von Maklern angefordert. Einige schickten uns daraufhin ungefragt eine Vielzahl von Exposés, auch zu Häusern, was uns gar nicht interessierte. Genervt haben wir gleich alles weggeworfen. Nun haben wir mit einem Makler eine interessante Wohnung gefunden und besichtigt. Der Makler, der uns immer wieder ungefragt Exposés übersandte, möchte auch eine Provision, da er uns angeblich die Wohnung zuerst angeboten hat. Müssen wir beim Kauf beide Makler bezahlen?

WAS STEHT IM GESETZ?

Nach Paragraf 652 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erhält der Makler eine Provision nur dann, wenn der Hauptvertrag, also der über den Kauf der Eigentumswohnung, durch seinen Nachweis oder seine Vermittlung zustande kommt. Die Leistung des Maklers muss also ursächlich dafür sein, dass Sie den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung überhaupt abschließen. Eine solche Ursächlichkeit kann unterbrochen werden, wenn Sie als Kunde dem Makler mitteilen, dass Sie Vorkenntnis von dem Objekt haben. Vorkenntnis bedeutet, dass Sie die betreffende Eigentumswohnung und die wesentlichen Einzelheiten über Immobilie und Verkäufer bereits kennen. Sie müssen also schon gewusst haben, dass diese Wohnung zum Verkauf steht und Sie diese Wohnung auch kaufen wollen. Es reicht nicht aus, nur die Wohnung zu kennen oder zu wissen, wer der Eigentümer des Objekts ist. Dem zweiten Makler also hätten Sie mitteilen können, dass Sie bereits Kenntnis über den Verkauf der betreffenden Eigentumswohnung hatten. Wenn Sie nämlich die Leistungen des zweiten Maklers in Anspruch nehmen, verdient dieser (ebenfalls) seine Provision. Wenn Sie allerdings ungefragt, ohne Auftrag und ohne Maklervertrag von dem ersten Makler Exposés übersandt bekommen haben, die Sie noch nicht einmal gelesen haben, müssen Sie diesen Makler nicht bezahlen. Er hat keine Ursache dafür gesetzt, dass Sie sich entschlossen haben, die Wohnung zu kaufen. Dennoch ist Vorsicht geboten!

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Ein Maklervertrag muss nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden. Wenn Sie einem Makler zu verstehen geben, dass er Ihnen bestimmte Objekte anbieten soll, und Sie dann noch weitere Makler für dieselbe Wohnung einschalten, obwohl sie wissen, dass der erste eine Provision erwartet, müssen Sie unter Umständen alle bezahlen. Der Einwand der Vorkenntnis führt in der Praxis von allen Seiten her immer wieder zu bösen Auseinandersetzungen. Denn der Makler möchte natürlich seine Leistung schützen und bezahlt wissen. Andererseits treten in letzter Zeit häufiger Fälle auf, in denen Makler ungefragt durch die massenhafte Versendung von Exposés ihr scheinbares Recht sichern wollen, der erste Anbieter gewesen zu sein. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie solchen Maklern deutlich zu verstehen geben, dass Sie diese Angebote nicht wünschen. Es gibt eben überall schwarze Schafe – auch im Immobilienbereich.

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