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URTEIL: URTEIL

Hat ein Vermieter die zwölfmonatige Frist für die Betriebskostenabrechnung verpasst (hier mit der Folge, dass eine an sich fällige Nachzahlung nicht geleistet werden musste), so kann sich der Mieter trotzdem nicht dagegen wehren, dass der Vermieter die Zahlen der „verpassten Abrechnung“ zur Grundlage einer Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen macht. So werde sichergestellt, dass die Abschlagszahlungen künftig den tatsächlich entstehenden Kosten möglichst nahe kommen, meint der Bundesgerichtshof (BGH, AZ: VIII ZR 258/09).

Hat ein Vermieter die zwölfmonatige Frist für die Betriebskostenabrechnung verpasst (hier mit der Folge, dass eine an sich fällige Nachzahlung nicht geleistet werden musste), so kann sich der Mieter trotzdem nicht dagegen wehren, dass der Vermieter die Zahlen der

„verpassten Abrechnung“ zur Grundlage einer Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen macht. So werde sichergestellt, dass die Abschlagszahlungen künftig den tatsächlich entstehenden Kosten möglichst nahe kommen, meint der Bundesgerichtshof (BGH,

AZ: VIII ZR 258/09). büs

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