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Immobilien: URTEIL

Beim Auszug eines Mieters muss dieser die Wohnung in gutem Zustand dem Vermieter übergeben. Dies steht so meistens auch in den Mietverträgen.

Beim Auszug eines Mieters muss dieser die Wohnung in gutem Zustand dem Vermieter übergeben. Dies steht so meistens auch in den Mietverträgen. Dabei müssen Schönheitsreparaturen in der Regel von dem Wohnungsnutzer durchgeführt werden. Dazu kann unter Umständen auch die Renovierung des Parketts zählen. Dies hatten die streitenden Parteien in einem Mietvertrag so vereinbart. Doch als der Mieter auszog, weigerte er sich, die Böden abzuschleifen und neu zu lackieren. Der Mieter begründete dies damit, dass das Holz kaum Gebrauchsspuren aufweise. Diesen Standpunkt teilte auch das Amtsgericht Münster (AZ: 3 C 1206/02). Das aufwändige Schleifen und Versiegeln der Böden stehe in keinem Verhältnis zum recht guten Zustand des Holzes zum Zeitpunkt des geplanten Auszuges. Außerdem zählten derart aufwändige Arbeiten keinesfalls zu den Schönheitsreparaturen, die als notwendig vorausgesetzt werden dürfen. Aus diesem Grund wies das Amtsgericht die Klage des Vermieter ab. ball

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