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Immobilien: URTEIL

Wenn Käufer einer Immobilie den Kinderzuschlag auf die Eigenheimzulage erhalten wollen, dann muss der Nachwuchs mindestens sechs Wochen pro Jahr und außerdem deutlich mehr als die übliche Urlaubszeit in dem Haushalt wohnen, der die Zulage beantragt hat. Ist dies nicht der Fall, weil die Kinder beispielsweise an einem anderen Ort studieren, steht den Eltern der Kinderzuschlag auf die Eigenheimzulage nicht zu.

Wenn Käufer einer Immobilie den Kinderzuschlag auf die Eigenheimzulage erhalten wollen, dann muss der Nachwuchs mindestens sechs Wochen pro Jahr und außerdem deutlich mehr als die übliche Urlaubszeit in dem Haushalt wohnen, der die Zulage beantragt hat. Ist dies nicht der Fall, weil die Kinder beispielsweise an einem anderen Ort studieren, steht den Eltern der Kinderzuschlag auf die Eigenheimzulage nicht zu. Dies entschied der Bundesfinanzhof (AZ: III R 40/03). In dem konkreten Fall beantragten die Eltern die Zulage für drei Kinder. Zwei von ihnen studierten aber schon und hatten deshalb auch ein eigenes Zimmer gemietet. Aus Sicht der Richter konnten die Eltern deshalb auch nicht ausreichend darlegen, dass die beiden Söhne immer noch dauerhaft zum Haushalt gehören. ball

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