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Was ist da unten los? Ein Netz hindert neugierige Vierbeiner daran, vom Balkon zu springen. Bevor sie angebracht werden, muss der Vermieter zustimmen.

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Urteile: Katzen, Kippen und Markisen

Was auf dem Balkon erlaubt ist und was nicht.

Balkone und Terrassen gehören mit zur vermieteten Wohnung. Im Prinzip haben Mieter dort die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung. Zumindest in der Theorie. Was in der Praxis gilt, zeigen folgende aktuelle Urteile:

MARKISE
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung es seinem Mieter nicht pauschal untersagen darf, eine Markise anzubringen. Zwar handele es sich dabei um eine bauliche Veränderung, die nicht ohne Genehmigung des Eigentümers durchgeführt werden könne. Jedoch kann der Vermieter zur Zustimmung „gezwungen“ werden. Reichen beispielsweise Sonnenschirme nicht aus, um den Balkon angemessen zu beschatten, und soll der Vermieter Bauart und Farbe der Markise bestimmen, so darf der Vermieter nicht bei seinem „Nein“ bleiben, wenn der Mieter zusichert, nach einem Auszug den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Ein Mieter habe das Recht, sich vor Sonne zu schützen. Das sei ein „sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch“. (AZ: 411 C 4836/13)

BLUMENKÄSTEN

Auch dürfen Vermieter es ihren Mietern nicht generell untersagen, Blumenkästen außen an ihren Balkonen anzubringen. Das gelte dann, wenn dadurch Passanten auch bei starkem Sturm nicht gefährdet werden und entsprechende Installationen vom Vermieter zuvor jahrelang geduldet worden waren. Im Übrigen würde die Ansicht, so das Landgericht Berlin, dass selbst mit stabilen Halterungen angebrachte Balkonkästen aufgrund von Sicherheitsbedenken zu entfernen wären, bedeuten, dass der Großteil der in der Stadt außen hängenden Balkonkästen entfernt werden müssten. Die Lebenserfahrung zeigt aber gerade nicht, dass „Personen und Sachen regelmäßig durch abstürzende Balkonkästen beschädigt“ würden. (AZ: 65 S 40/12)

„Vernünftige Gründe“ können jedoch ein Verbot von Blumenkästen an der Balkonaußenseite auslösen. Ein Vermieter kann von einem Mieter verlangen, die an der Außenseite des Balkongeländers angebrachten Blumenkästen abzubauen, wenn eine Gefahr für Dritte nicht völlig ausgeschlossen ist, so das Urteil des Landgerichts Berlin. (Hier vom Vermieter deshalb nicht geduldet, weil die Fläche unter beziehungsweise vor den Balkonen zum Parken von Autos genutzt wird und die gemauerten, nach außen mit einem Gitter gesicherten Abstellplätze für Blumenkästen nach dem Hausumbau nicht mehr vorhanden waren.) (LG Berlin, 65 S 40/12)

KIPPEN

Zwei Streithühner, deren Balkone untereinander liegen, hatten bereits einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, nach dem die Eigentümerin, die „oben“ wohnt, 100 Euro pro heruntergefallener Zigarettenkippe zu zahlen hat. Ergibt sich nun aus Zeugenvernehmungen, dass nach Abschluss des Vergleichs mindestens 30 Mal Kippen auf den unteren Balkon geflogen sind, so hat sie 3000 Euro zu bezahlen. Das Argument der Eigentümerin, sie rauche nur E-Zigarette, wertete das Amtsgericht München als Schutzbehauptung, denn die Zeugenaussagen ergaben ein anderes Bild. (AZ: 483 C 32328/12)

KATZENNETZ
Will ein Katzenbesitzer sein Tier mit einem Netz daran hindern, vom Balkon zu springen, so benötigt er dafür die Erlaubnis des Vermieters. Denn mit einem solchen Netz wird das Erscheinungsbild des Hauses verändert. Das gelte insbesondere dann, wenn ein Mieter ein Netz an einem Holzrahmen befestigt und diese Konstruktion anbringt. Es handelt sich um eine bauliche Veränderung, die nach außen in Erscheinung trete und auf Dauer angelegt sei. Daher habe der Vermieter das Recht, seine Zustimmung zu verweigern. (AmG Berlin-Neukölln, AZ: 10 C 456/11)

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