URTEILE : URTEILE

18.02.2012 00:00 Uhr

Betriebskosten I

Mieter haben als Betriebskosten nur für die Wartung eines Aufzugs aufzukommen. Nicht dazu zählen Instandhaltungs- und Instandsetzungsausgaben. Schlüsselt der Vermieter die Anteile in der Abrechnung nicht auf, so hat der Mieter nur 50 Prozent der Gesamtkosten zu begleichen. In diesem Fall hatte der Vermieter mit einem Unternehmen einen „ Vollwartungsvertrag“ für den Aufzug abgeschlossen und die Kosten auf die Mieter umgelegt. In der Höhe indes zu Unrecht. (AmG Berlin-Spandau, 14 C 31/09)

Betriebskosten II

Fordert ein Vermieter von einer dreiköpfigen Mieterfamilie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung den Aufwand für Kalt- und Warmwasser nach einem Verbrauch von 420 Litern am Tag, so kann dem nicht pauschal widersprochen werden, der Verbrauch sei zu hoch angesetzt.

Da jeder Bürger im Schnitt bis 130 l Wasser am Tag verbrauche, sei das Ergebnis nachvollziehbar. Die Mieter hätten z. B. durchaus mehr als andere geduscht haben können und ihre Gewohnheiten nicht offengelegt. (LG Rostock, 5 S 5/10)

Betriebskosten III

Verfügt ein Mieter eines Wohnhauses nicht über einen Stellplatz in der Tiefgarage des Gebäudes, so hat ihm der Vermieter einen zehnprozentigen Abschlag bei der Abrechnung der darauf entfallenden Kosten einzuräumen. Zwar sei es nicht entscheidend, ob durch eine Tiefgarage merkliche Mehrkosten anfielen. Die Inhaber von Stellplätzen hätten jedenfalls einen zusätzlichen Nutzen, während die Plätze derjenigen, auf die Mieter verzichtet hätten, an andere vermietet worden seien. (LG Itzehoe, 9 S 96/09)büs

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