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Immobilien: Vermögen steuergünstig übertragen

Bereits zu Lebzeiten kann man die Weichen stellen, um Vermögen möglichst steuergünstig zu vererben. Wer eine Ehe schließt, tritt rechtlich in eine so genannte Zugewinngemeinschaft ein.

Bereits zu Lebzeiten kann man die Weichen stellen, um Vermögen möglichst steuergünstig zu vererben. Wer eine Ehe schließt, tritt rechtlich in eine so genannte Zugewinngemeinschaft ein. Das heißt, nur das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wird, gehört beiden anteilig. Im Falle des Todes eines Ehepartners, steht dem anderen also ohnehin die Hälfte des gemeinsamen, während der Ehe geschaffenen Vermögens zu. Die andere Hälfte muss er versteuern – wenn sie den Freibetrag in Höhe von 307000 Euro (Ehegattenfreibetrag) übersteigt. Vereinbaren die Ehepartner dagegen eine Gütertrennung, behält jeder das eigene Vermögen. Stirbt einer der Partner, muss der andere das geerbte Vermögen in voller Höhe versteuern.

Um die Steuern niedrig zu halten, kann man Teile des Erbes zu Lebzeiten verschenken . Den beschenkten Kindern stehen alle zehn Jahre Freibeträge in Höhe von jeweils 205000 Euro zu. Wollen die Erben von dem Geld ein Haus bauen, bietet sich Folgendes an: Das Barvermögen wird verschenkt, doch zweckgebunden für den Bau der Immobilie. Dabei müssen Nummer und Größe des Hauses sowie die Lage des Grundstücks genau beschrieben werden. Dann wird die Schenkungssteuer anhand des Wertes der Immobilie ermittelt. Das ist günstiger als beim Verschenken oder Vererben von Barvermögen, weil bei Immobilien „Einheitswerte“ und nicht die Verkehrswerte gelten.

Um die Besonderheiten des eigenen Falles besser einschätzen zu können, empfiehlt sich eine Beratung durch den Rechtsanwalt oder Steuerberater oder auch die Lektüre des folgenden Buches: Pia Lutz, Schenken und Vererben von Immobilien; VSRW-Verlag, Bonn 2003. Tsp

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