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Immobilien: Verwaltungsrat ohne Eigentümer

Kann eine Gemeinschaft für ihren Beirat Personen bestellen, die keine Anteile besitzen?

WAS STEHT INS HAUS?

In unserer Wohnungseigentumsanlage steht im Mai die Bestellung eines neuen Verwaltungsbeirats an. Die bisherigen Mitglieder wollen ihr Amt aus Altersgründen abgeben. Der Verwalter hat uns mitgeteilt, dass sich der Sohn eines Wohnungseigentümers sowie ein mit einem Wohnungseigentümer befreundeter Wirtschaftsprüfer zur Wahl stellen wollen. Ich meine gelesen zu haben, dass gegen beide Wahlvorschläge Bedenken bestehen. Der Verwalter meinte auf meine Nachfrage hingegen, dass gegen eine etwaige Wahl der beiden Bewerber nichts einzuwenden sei. Wie ist die Rechtslage?

WAS STEHT IM GESETZ?

Ihr Verwalter hat Unrecht. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) besteht der Verwaltungsbeirat „aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern“. Die Rechtsprechung und das Schrifttum schließen aus dieser Wortwahl, dass es sich bei der Person, die zum Verwaltungsbeirat bestellt wird, um einen Wohnungseigentümer handeln muss. Diese Voraussetzung erfüllt weder der Sohn eines Wohnungseigentümers noch der Freund eines Wohnungseigentümers, mag er auch wegen seines Berufes über eine besondere Sachkunde und Qualifikation für das Amt eines Verwaltungsbeirats verfügen. Die Wahl sowohl des Sohnes als auch des Wirtschaftsprüfers zum Verwaltungsbeirat entspräche mithin jeweils nicht ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4 WEG. Griffe ein Wohnungseigentümer die Wahl innerhalb der Anfechtungsfrist im Wege der Anfechtungsklage an, würde das Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht die Bestellungsbeschlüsse jeweils für ungültig erklären. Bliebe die Wahl allerdings jeweils unbeanstandet, würden die Bestellungsbeschlüsse in Bestandskraft erwachsen. Denn nach ganz herrschender, wenn auch nicht unbestrittener Ansicht ist die Wahl von Personen, die für das Amt des Verwaltungsbeirats von Gesetzes wegen ungeeignet sind, zwar anfechtbar, aber nicht nichtig. Der Sohn und der Wirtschaftsprüfer können also durchaus Verwaltungsbeirat werden.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Ein guter Verwaltungsbeirat ist für jede Wohnungseigentumsanlage ein Segen. Gibt es Bewerber, die das Ehrenamt des Verwaltungsbeirats schultern wollen, ist das sehr zu begrüßen. Handelt es sich um jüngere oder wegen ihres Berufes um besonders qualifizierte Personen, ist das umso besser. Es bietet sich daher im Einzelfall durchaus an, einen Nicht-Wohnungseigentümer zu bestellen. Sieht dies ein Wohnungseigentümer anders, liegt darin gleichsam seine schlüssige „Bewerbung“, selbst Verwaltungsbeirat zu werden. Ist er dazu nicht bereit oder ist er nicht geeignet, sollte man ihm und allen anderen vor Augen führen, dass eine Anfechtung zwar erfolgreich, keinesfalls aber sinnvoll ist. Auch hier gilt, dass Augenmaß zu wahren ist. Nur weil jemand der Sache nach „Recht“ nach den Buchstaben des Gesetzes hat, muss er es nicht auch immer suchen.

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