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Vier im Recht: Jeder kommt auf seine Kosten

Muss der Käufer beim Erwerb von Wohneigentum für alle Notar- und Gerichtsgebühren aufkommen? Ernst-Michael Ehrenkönig, Notar, antwortet.

WAS STEHT INS HAUS?

Mit meiner Frau möchte ich ein Einfamilienhaus kaufen. Der Kaufpreis soll 240 000 Euro betragen. Wir müssen 120 000 Euro finanzieren. Dafür muss eine Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung eingetragen werden. Im Grundbuch steht noch eine Hypothek. Der Verkäufer hat uns erklärt, dass er das dazugehörige Darlehen über 200 000 DM bereits zurückbezahlt hat. Natürlich wissen wir, dass wir die Grunderwerbsteuer und den Makler bezahlen müssen. Wir möchten aber auch wissen, welche Notar- und Gerichtskosten entstehen und ob wir für alle Kosten aufkommen müssen.

WAS STEHT IM GESETZ?

Die Gebühren der Notare und Gerichte richten sich nach der Kostenordnung (KostO). Bei jeder Gebühr ist der Gebührensatz (also zum Beispiel ½) und der Wert zu ermitteln. Aus der Gebührentabelle ist dann das Ergebnis abzulesen. Für Ihren Fall bedeutet dies: Der Notar erhält für die Beurkundung des Kaufvertrages eine doppelte Gebühr nach dem Wert des Kaufvertrages, mithin 834 Euro. Für die Fälligkeitsmitteilung (Mitteilung an den Käufer, dass nunmehr der Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen ist) erhält der Notar eine halbe Gebühr nach einem Wert von 30 Prozent des Kaufpreises, mithin 88,50 Euro. Für die Einholung der Löschungsbewilligung für die noch eingetragene Hypothek und andere Genehmigungen ist eine halbe Gebühr nach dem Wert des Kaufvertrages zu berechnen, mithin 208,50 Euro. Hinzu kommen Auslagen, und auf die gesamte Summe ist die Umsatzsteuer zu berechnen. Für die Beurkundung der Grundschuld ist an den Notar eine Gebühr nach dem Wert der Grundschuld zu entrichten, mithin 237 Euro. Hinzu kommen wieder Auslagen und die Umsatzsteuer auf die Gesamtsumme. Das Gericht erhält 1077,75 Euro: für die Eintragung und spätere Löschung der Eigentumsübertragungsvormerkung, für die Löschung der Hypothek, für die Umschreibung des Eigentums und für die Eintragung der Grundschuld. Mit Ausnahme der Gerichtskosten für die Löschung der Hypothek sind üblicherweise alle anderen Kosten von den Käufern zu zahlen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Für den Laien, der einmal in seinem Leben eine Immobilie erwirbt, sind diese Kosten kaum nachzuvollziehen. Da es sich in Ihrem Fall aber wirklich um einen Standardvertrag handeln dürfte, können Sie sich wohl darauf verlassen, dass alle Kostenpositionen richtig berechnet werden. Im Übrigen werden im Rahmen der Notarrevision auch die Kostenrechnungen der Notare vom Revisor überprüft, so dass Sie gegebenenfalls nach der Revision eine Erstattung erhalten würden. Wenn Sie Zweifel an den Kostenrechnungen haben, sollten Sie sich ruhig an den Notar wenden. Er ist verpflichtet, Ihnen hierüber Auskunft zu erteilen. Dabei können Sie sicher sein, dass alle Notare gleich hohe Gebühren erheben. Es ist den Notaren nämlich per Gesetz verboten, höhere oder niedrigere Gebühren als die gesetzlich vorgesehenen einzufordern.

Über Haus und Wohnung wird oft gestritten. Unsere Experten klären jede Woche eine Frage.
Im Wechsel antworten Katrin Dittert (Fachanwältin), Stephen-M. Dworok (Bausachverständiger), Ernst-Michael Ehrenkönig (Notar), Norbert Eisenschmid (Dt. Mieterbund e. V.).

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