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Vier im Recht: Neue Parkgebühr

Darf der Vermieter auch Betriebskosten seines Grundstücks auf den Stellplatzmieter im Hof umlegen?

WAS STEHT INS HAUS?

Die Hausverwaltung des Nachbargrundstücks, wo ich einen Pkw-Stellplatz gemietet habe, hat mir gekündigt. Angeblich soll durch ein Gerichtsurteil der Vermieter verpflichtet sein, die Betriebskosten, wie zum Beispiel Grundsteuer und Hauswartkosten, auch auf die Mieter von Pkw-Stellplätzen umzulegen. Ich soll mich daher äußern, ob ich auch zu diesen neuen Bedingungen an dem Abstellplatz interessiert bin. Darüber hinaus wurde ich aufgefordert, ein Vogelhäuschen zu entfernen, das ich im Hof unserer Wohnanlage aufgehängt habe. Eine Begründung dafür fehlt. Ist das alles rechtens?

WAS STEHT IM GESETZ?

Hat ein Mieter zusammen mit seiner Wohnung auch einen Pkw-Abstellplatz gemietet, kann dieser auch nur zusammen mit der Wohnung gekündigt werden. Wird allerdings ein Abstellplatz (auch zeitlich) getrennt von einem Wohnungsmietvertrag gemietet, dann richtet sich die Zulässigkeit der Kündigung zunächst nach dem Mietvertrag über den Abstellplatz. Findet sich dort keine Regelung, kann der Abstellplatz jederzeit und ohne Begründung gekündigt werden. Die einzuhaltende Kündigungsfrist richtet sich danach, ob die Miete tageweise, wochenweise oder monatlich gezahlt wird. Bei der üblichen Monatszahlung ist die ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Es gilt somit eine dreimonatige Kündigungsfrist. Häufig wird dem gekündigten Mieter das Angebot unterbreitet, den Vertrag mit einer höheren Miete oder zu geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen. Eine solche Änderungskündigung ist für derartige Verträge zulässig und sogar üblich. Und was das Vogelhäuschen angeht: Mit der Anmietung einer Wohnung erwirbt der Mieter ein Gebrauchsrecht an den mitvermieteten Gemeinschaftsflächen. Das Gesetz schweigt dazu, mit welchen Inhalten dieses Gebrauchsrecht ausgestattet ist. Wie der Hof genutzt werden darf, hängt somit vom Inhalt des Mietvertrages ab und andererseits von seinem Nutzungszweck. So kann er etwa als Wäscheplatz oder als Spielplatz für die im Haus wohnenden Kinder dienen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Es gibt kein Urteil, wonach der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist, im Nachhinein Betriebskosten auf die Mieter von Stellplätzen umzulegen, wenn dies in einem bereits abgeschlossenen Vertrag nicht vorgesehen war. Man kann das allerdings vertraglich vereinbaren. Ist dazu im Mietvertrag jedoch nichts geregelt, kann der Stellplatz nur gekündigt werden, wenn er getrennt vom Wohnraummietvertrag abgeschlossen wurde. Tierliebhaber, die im schneereichen Winter Singvögeln bei der Nahrungssuche helfen wollen, können dies von ihrem Fenster aus tun. Ob sie den Hof dafür verwenden dürfen, kann nicht generell beantwortet werden. Fehlt im Mietvertrag eine Regelung über die Hofnutzung, ist die bisher praktizierte Nutzung maßgeblich. Das Vogelhäuschen kann hängen bleiben, wenn der Hof zur Freizeitgestaltung der Mieter freigegeben ist.

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