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© ddp

Immobilien: Vom Sturm gefällte Bäume können teuer werden

Gegen Herbststürme sollten Hausbesitzer sich mit Kontrollen wappnen

Jedes Jahr im Herbst richten Stürme in Deutschland Millionenschäden an. Für Hausbesitzer kann das nicht nur Schäden am eigenen Besitz nach sich ziehen. Es drohen auch Gefahren für Passanten, Nachbarn und Autobesitzer, vor allem in Form von umstürzenden Bäumen, vom Sims wehenden Blumentöpfen und herabfallenden Dachziegeln. Die Stiftung Warentest warnt in der November-Ausgabe ihrer Zeitschrift „Test“: „Dem Geschädigten steht Schadenersatz zu, wenn den Wohnungseigentümer eine Schuld trifft.“ Das sei meist der Fall, wenn zum Beispiel schon bei leichtem Sturm Dachziegel auf ein geparktes Auto fallen. Das Landgericht Koblenz verurteilte einen Hausbesitzer in einem Fall mit der Begründung, zumindest einem „normalen“ Sturm müsse ein ordentlich gewartetes Dach standhalten (Az.: 13 S 16/06).

Für Sturmschäden am eigenen Haus haftet die Gebäudeversicherung, allerdings muss es dazu kräftig gestürmt haben. „Mindestens Windstärke 8 ist Voraussetzung“, so die Stiftung Warentest. Als Nachweis reiche es, wenn eine Wetterstation solche Sturmstärken in der Gegend gemessen hat, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 12 U 251/04). Trifft den Hausbesitzer die Schuld, sein Dach nicht ordentlich gepflegt zu haben, und fällt der Ziegel auf Nachbars Kopf, bietet nur noch die Privathaftpflichtpolice Rettung. „Jeder Hausbesitzer sollte unbedingt eine haben“, rät „Test“. Für vermietete Immobilien kommt die Grundbesitzerhaftpflicht auf.

Gefahren gehen bei Herbststürmen vor allem von Bäumen an ungünstigen Standorten aus. „Solange die Bäume im Garten gegen die normalen Einwirkungen der Naturkräfte widerstandsfähig sind, haftet er nicht“, schreiben Andrea und Robert Schweizer in ihrem Ratgeberbuch „Recht in Garten und Nachbarschaft“. War der Baum aber vorher erkennbar krank oder schlecht gepflanzt, haftet der Eigentümer bei gewöhnlichen Herbststürmen. Der Gartenbesitzer muss seine Bäume regelmäßig kontrollieren: auf Krankheiten, Überalterung und Standfestigkeit. Das gebietet die „Verkehrssicherungspflicht“. „Ist ein Baum offensichtlich nicht mehr stabil, können auch die Nachbarn die Fällung verlangen“, so die beiden Juristen. So sah es auch der Bundesgerichtshof (Az.: BGH V ZR 319/02). Verletzt der Eigentümer schuldhaft eine Pflicht, macht er sich schadenersatzpflichtig. Der BGH urteilte außerdem: Im Regelfall genüge es, die Bäume zweimal im Jahr zu prüfen – im belaubten und im unbelaubten Zustand (Az.: BGH III ZR 225/03). Bei verdächtigen Umständen wie dürren Ästen, Beschädigungen oder Schiefstellung muss der Baum eingehender untersucht werden. Ein gesunder Baum werde bei Windstärke 7 bis 8 nicht entwurzelt, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 4 U 73/01). Kai Althoetmar

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