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Immobilien: Vor der Arbeit Preise aushandeln Handwerker vergleichen mit Kostenvoranschlägen

Wenn die Ölheizung leckt, das Parkett abgeschliffen oder ein Fenster verglast werden muss, müssen Handwerker ran. Deren Rechnungen fallen nicht selten teurer als erwartet aus.

Wenn die Ölheizung leckt, das Parkett abgeschliffen oder ein Fenster verglast werden muss, müssen Handwerker ran. Deren Rechnungen fallen nicht selten teurer als erwartet aus. Wer sich davor schützen will, braucht einen Kostenvoranschlag oder vereinbart Festpreise.

„Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten“, sagt Thomas Stetz von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. „Im Gegensatz zu reinen Angeboten beinhalten Kostenvoranschläge in der Regel eine detaillierte Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages.“ Angebote sind in Umfang und Preis absolut bindend, Kostenvoranschläge nur bedingt.

Bei einem „unverbindlichen Kostenvoranschlag“ darf die Rechnung höher ausfallen, aber höchstens um 20 Prozent, so die herrschende Rechtsprechung. Die IHK Frankfurt am Main geht von maximal 20 Prozent aus, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen von höchstens 15 Prozent. „Im Falle einer Überschreitung hat der Unternehmer dem Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen“, so Stetz und zu begründen. Der Kunde kann den Vertrag bei Preisüberschreitung kündigen, muss aber die bereits geleistete Arbeit bezahlen. Wer einen verbindlichen Kostenvoranschlag aushandelt, dem ist immer ein Festpreis garantiert. Der Handwerker darf dann nachträglich nicht mehr Geld verlangen. Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW, rät daher, nach Erteilung eines Kostenvoranschlages einen Festpreis zu vereinbaren.

Meist sind Kostenvoranschläge gratis. Kosten sie Geld, muss darauf vorher hingewiesen werden. Thomas Stetz: „Der Unternehmer kann deshalb ein Entgelt grundsätzlich nur dann verlangen, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.“ Auch Pläne, Berechnungen oder Zeichnungen, die für einen Kostenvoranschlag nötig werden, sind nur nach Vereinbarung zu vergüten.

Verbraucherschützer Schröder empfiehlt, „einen Kostenvoranschlag von verschiedenen Handwerkern einzuholen, damit man auf dieser Basis dann einen vernünftigen Preisvergleich hat“. Der Kostenanschlag sollte alle wichtigen Einzelposten wie Arbeitszeit, Fahrkosten und Materialkosten enthalten.

Häufig finden sich in Rechnungen Posten, die überhöht oder gar nicht zulässig sind. Ob zum Beispiel der Stundensatz eines Dienstleisters überzogen ist, erfährt man bei der Handwerkskammer, der IHK oder einem Sachverständigen. Die Sätze sind von Branche und Region abhängig. Zeigt sich, dass der Tarif überhöht ist, muss der Kunde das Mehr nicht bezahlen – es sei denn, er hat dem Stundensatz vorher zugestimmt.

Oft getrickst wird bei der Arbeitszeit. 40 Minuten werden zu einer Stunde aufgerundet. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) heißt es dann, jede angefangene halbe Stunde werde berechnet. Zulässig ist das nicht. Erlaubt ist nur, einige Minuten aufzurunden.

Vor allem Monteure kommen gerne im Doppelpack und treiben so die Kosten. Nicht immer muss der Kunde das bezahlen. Wenn ein einzelner Monteur die Arbeit erledigen kann, muss auch nur einer bezahlt werden. Lehrlinge müssen – wenn überhaupt – entsprechend der Lehrjahre mit rund 45 bis 75 Prozent des Stundensatzes bezahlt werden.

„Handwerker und Kundendienste“, Herausgeber: Verbraucherzentrale, 106 Seiten; 5,80 Euro, Bestellung: www.vz-nrw.de

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