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Immobilien: Wann gekündigt werden kann

Die Kündigung von Wohnungsmietern ist nur in seltenen Fällen möglich und sehr aufwändig. Wenn der Mieter zwei Monatsmieten in Rückstand gerät oder über einen längeren Zeitraum Teile der Miete schuldig bleibt, die zwei Monatsmieten entsprechen, dann kann der Vermieter außerordentlich kündigen.

Die Kündigung von Wohnungsmietern ist nur in seltenen Fällen möglich und sehr aufwändig. Wenn der Mieter zwei Monatsmieten in Rückstand gerät oder über einen längeren Zeitraum Teile der Miete schuldig bleibt, die zwei Monatsmieten entsprechen, dann kann der Vermieter außerordentlich kündigen. Dies ist auch bei Vertragsverstößen möglich, zum Beispiel bei Störung des Hausfriedens oder unerlaubter Untervermietung. Zuvor muss der Mieter jedoch förmlich abgemahnt werden. Der Mieter kann solche Kündigungen allerdings abwenden, indem er sein Verhalten ändert oder seinen Mietrückstand ausgleicht. Zwei Mal innerhalb von zwei Jahren ist dies möglich. Das Geld muss spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage auf dem Vermieterkonto eingehen. Dann ist die Kündigung unwirksam. Rechtsanwältin Inka Witte zufolge sind diese Fälle jedoch selten: Ist die Klage erst einmal eingereicht, dann räume in 80 Prozent der Verfahren am Ende der Gerichtsvollzieher auch die Wohnung. Meistens seien die säumigen Mieter bereits zuvor ohnehin „untergetaucht“. Ein weiteres Problem bei Räumungsklagen: Diese dauert meist länger als ein halbes Jahr und das ist für verschuldete Grundeigentümer eine lange Zeit ohne Mieteinnahmen. Deshalb suchten diese häufig auch das Gespräch mit Mietern, um deren Schulden etwa durch Ratenzahlungen auszugleichen. Sozialhilfeempfänger erhielten selten eine Räumungsklage. Meistens würde das Sozialamt die Mietschulden übernehmen, um Obdachlosigkeit zu verhindern. Danach wird die Miete einstweilen vom Amt direkt an den Vermieter überwiesen, um zu verhindern, dass der Empfänger das Geld erneut anderweitig verwendet. ball

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