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Immobilien: Wenn der Staat den Maler zahlt

Auch Mieter können Handwerkerrechnungen absetzen. Aber einfach ist das nicht

WAS STEHT INS HAUS?

Wir haben im Jahr 2006 eine Mietwohnung bezogen, die wir renovieren mussten. Wir haben damals eine Malerfirma beauftragt und etwa 10 000 Euro bezahlt. Wir hätten dies aber, wie wir jetzt erfahren haben, nicht machen müssen. Wir wollen den Vermieter aber nicht mit einer Forderung behelligen, um das Mietverhältnis nicht zu belasten. Nun machte uns ein Mitmieter darauf aufmerksam, dass wir die Aufwendungen zumindest teilweise von unserer Steuerschuld abziehen könnten. Stimmt das? Und was müssen wir beachten, um möglichst viel vom Staat ersetzt zu bekommen?

WAS STEHT IM GESETZ?

Seit dem Jahr 2006 gibt es auch für Mieter die Möglichkeit, Handwerkerrechnungen abzusetzen. Nach Paragraph 35 a Einkommensteuergesetz können für haushaltsnahe Dienstleistungen 20 Prozent der Rechnungssumme bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro und für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen weitere 20 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Diese maximal 1200 Euro mindern die Steuerlast und nicht etwa nur das zu versteuernde Einkommen. Der Steuervorteil kommt also allen, die Steuern zahlen, gleichermaßen zu. Bei Schönheitsreparaturen sind folgende Voraussetzungen einzuhalten: Durchführung der Arbeiten durch einen Handwerker; Erstellung einer Rechnung durch den Ausführenden, in der die Summe für die Arbeitsleistung und Fahrtkosten (neben den Materialkosten, die nicht berücksichtigungsfähig sind) ausgewiesen ist; unbare Zahlung des Arbeitslohnes, der durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden kann; Beauftragung abzugsfähiger Arbeitsleistungen. Abzugsfähig sind Kosten für Arbeitsleistungen, mit denen die Substanz der Wohnung erhalten oder modernisiert wird. Übrigens: Auch bei Betriebskostenpositionen wie Gartenpflege, Hausreinigung oder Hauswartstätigkeiten sind Kosten für die Arbeitsleistungen anteilig absetzbar. Der Antrag muss im Rahmen von Lohnsteuerjahresausgleich oder Einkommenssteuererklärung zusammen mit Belegen gestellt werden.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Die Finanzbürokratie hat leider wieder einmal ein bürokratisches Monstrum geschaffen. Sowohl Vermieter als auch Mieter müssen erhebliche Anstrengungen unternehmen, um den komplizierten Vorschriften zu entsprechen. Dies hat auch einige Vermieter bewogen, die Erstellung entsprechender Betriebskostenabrechnungen von einer zusätzlichen Honorarzahlung abhängig zu machen – allerdings ist dieses Vorgehen unzulässig. Der Steuervorteil, der zu erzielen ist, fällt vergleichsweise bescheiden aus und steht nicht immer im Verhältnis zum Aufwand. So sind zum Beispiel im Durchschnitt 0,51 Euro je Monat und Quadratmeter steuerrechtlich relevant. Bei einer 60 Quadratmeter großen Wohnung ergibt sich damit eine jährliche Aufwendung von 367,20 Euro. Davon erhält der Mieter vom Finanzamt 20 Prozent zurück. Das sind genau 73,44 Euro.

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