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Immobilien: Wenn Frau Holle die Betten schüttelt

Wer Winterdienst hat, muß die Schippe ab morgens um sieben bereithaltenVON ANDREAS LOHSEKürzlich lag ganz Berlin flach: Der erste Eisregen des Winters bescherte zahllosen Benzinkarossen häßliche Blechschäden und Fußgängern jede Menge blauer Flecken.Nun sind solche Kapriolen des Klimas glücklicherweise die Ausnahme.

Wer Winterdienst hat, muß die Schippe ab morgens um sieben bereithaltenVON ANDREAS LOHSEKürzlich lag ganz Berlin flach: Der erste Eisregen des Winters bescherte zahllosen Benzinkarossen häßliche Blechschäden und Fußgängern jede Menge blauer Flecken.Nun sind solche Kapriolen des Klimas glücklicherweise die Ausnahme.Doch was ist zu tun, wenn Frau Holle saisonbedingt ihre Betten schüttelt? Für die Schnee- und Eisbeseitigung auf den Gehwegen vor dem Haus ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig.Vielerorts, so auch in Berlin, wird die Reinigungspflicht allerdings den Grundstückseigentümern auferlegt.Die Vermieter wiederum verpflichten entweder eine Firma (und legen die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter um) oder ihre Hausbewohner zum Räumdienst.Ohne eine vertragliche Vereinbarung braucht allerdings kein Mieter Schnee zu fegen oder die vereisten Bürgersteige zu bestreuen.Festgelegt werden kann dies jedoch beispielsweise per Hausordnung, die dann aber Bestandteil des vom Mieter unterschriebenen Mietvertrages sein muß.Eine in diesem Sinne nachträgliche, vom Vermieter einseitig vorgenommene Änderung des Vertrages ist unzulässig, entschieden mehrere Gerichte in Einzelfällen. Ist der Winterdienst vereinbart, muß der Mieter morgens ab sieben Uhr bis abends 20 Uhr den Gehweg, den Hauseingang sowie den Weg zu den Mülltonnen von weißer Pracht und gefrorenem Naß freihalten.In der Nacht braucht er nicht zu streuen, bei Dauerschneefall während des Tages muß er es unter Umständen jedoch mehrmals tun. Der Winterdienst beginne "unverzüglich nach Ende des Schneefalls", Glätte müsse "unverzüglich nach ihrem Entstehen bekämpft werden", heißt es in Berlin amtlich.Das bedeutet, man darf mit dem Räumdienst nicht warten, bis die letzte Flocke gefallen ist.Geräumt werden muß vielmehr schon dann, wenn der Schneefall nur noch unerheblich andauert.Geregelt ist auch, wieviel Schnee beiseite geschippt werden muß: "In einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens 1 Meter." Wichtig: Bei Eisglätte dürfen in Berlin - von Ausnahmen abgesehen - nur abstumpfende Mittel wie Sand oder Asche verwendet werden.Salzstreuer müssen mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Mark rechnen. Hinsichtlich der Frage, wer die Kosten für Sand und Schippe zu tragen hat, sind die Gerichte unterschiedlicher Auffassung.Einige Amtsgerichte meinen, wenn der Mieter die Verpflichtung zur Schneebeseitigung übernommen habe, müsse im Vertrag zusätzlich geregelt sein, daß er auch das dafür erforderliche Material bezahlen soll, andernfalls müsse der Hauswirt für die Anschaffung aufkommen.Andere hingegen vertreten die Auffassung, auch ohne besondere Vereinbarung sei davon auszugehen, der Mieter habe diese Kosten zu tragen. Wer wegen eines Urlaubs oder aufgrund seiner Berufstägkeit der vertraglich festgelegten Räumpflicht nicht nachkommen kann, sollte dies mit seinen Nachbarn absprechen.Denn die Gerichte nehmen es sehr ernst, wenn jemand seinen Winterdienst vernachlässigt.Das kann sogar dazu führen, daß der Mieter im Fall eines Unglücks aufgrund versäumter Streupflicht Schadenersatz leisten muß.Mieter, die aufgrund ihres hohen Alters oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage sind, Schnee zu fegen, sollten mit ihrem Vermieter reden.Manche Gerichte haben in solchen Fällen schon mal die Mieter von ihren Winterpflichten befreit. Um das Risiko witterungsbedingter Ungleichheiten auszuschalten - und damit das potentielle Pech eines Mieters, daß ausgerechnet immer dann Schnee fällt, wenn er mit fegen dran ist - empfiehlt der Deutsche Mieterbund eine "Schneekarte" einzuführen: Dem Mieter, der die Schneekarte in den Händen hält, obliegt der Winterdienst für einen Tag.Nur wenn er aufgrund der Witterung tatsächlich zum Einsatz kam, darf er die Schneekarte an den nächsten Mieter weitergeben.

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