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Immobilien: Wer viel fragt, muss viel bezahlen

Die Honoraransätze von gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgen oft für Irritationen

WAS STEHT INS HAUS?

Nachdem wir bereits ein halbes Jahr in unserem Einfamilienhaus wohnen, sind die seit der Abnahme bekannten Mängel von der Baufirma immer noch nicht abgestellt worden. Daraufhin hat unser Rechtsanwalt ein selbstständiges Beweisverfahren bei Gericht beantragt, um die Mängel feststellen zu lassen. Die Qualität verwendeter Materialien soll geprüft werden. Allerdings ist die Vergütungsforderung des Sachverständigen beinahe höher als das Planungshonorar des Architekten. Auf welcher Grundlage erfolgt die Honorarabrechnung des Sachverständigen, und wer kontrolliert diese?

WAS STEHT IM GESETZ?

Wird ein Sachverständiger vom Gericht beauftragt, beweisgegenständliche Fragen zur Planung und Errichtung eines Gebäudes zu beantworten, ist er vor seinem Tätigwerden gesetzlich verpflichtet, die Höhe des Honoraraufwandes abzuschätzen. Grundlage der Aufwandsentschädigung bildet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), nach dem sich der Honorarsatz des Sachverständigen und seine Nebenkosten bemessen. Die Abrechnung erfolgt zu gesetzlich geregelten Stundensätzen, die sich in den vergangenen 15 Jahren nicht wesentlich geändert haben. Diese Ansätze liegen eher unter den ortsüblichen Verrechnungsstundensätzen von Architekten- und Ingenieurleistungen. Dabei bestimmt die Anzahl der Beweisfragen entscheidend den zeitlichen Aufwand und damit das Honorar. Sind Fragen zur Planung gestellt, müssen häufig Arbeiten geleistet werden, die vom Aufwand her nahe an der Architektenarbeit liegen. Geht es um Materialeigenschaften, müssen Proben entnommen und Laboruntersuchungen durchgeführt werden. Außerdem kann es nötig sein, Sachverständige anderer Fachgebiete als Sonderfachleute hinzuzuziehen. Stellt sich während der Bearbeitung des Gutachtens heraus, dass die ursprüngliche Kostenannahme nicht ausreicht, so muss das Gericht davon unterrichtet und eine Kostenerhöhung angezeigt werden. Erst wenn die Parteien die Kostenerhöhung akzeptieren, ist es dem Sachverständigen erlaubt, in seiner Bearbeitung fortzufahren.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Üben die Parteien an dem veranschlagten Honorar Kritik, muss der Sachverständige die Notwendigkeit der Untersuchungen und deren Kosten begründen. Allerdings gilt es zu bedenken, dass er geeignete Untersuchungsmethoden wählen muss, die rechtsverwertbare Ergebnisse liefern. Spezielle Materialuntersuchungen, die dafür nötig sind, sind zum Teil sehr teuer. Ob der Aufwand wirtschaftlich im Verhältnis zum Streitgegenstand steht, liegt im Ermessen des Antragstellers. Im Klartext gilt: Wer viel fragt, bekommt viele Antworten. Viele Antworten benötigen eine längere Bearbeitungszeit. So haben Sie es als Antragsteller selbst in der Hand, den Entschädigungsaufwand des Sachverständigen einzugrenzen. Die Vergütung prüft der Kostenbeamte des Gerichts. Im Einzelfall werden außerdem der Richter oder die Revisionsabteilung einbezogen.

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