zum Hauptinhalt

Immobilien: Wer zahlt das Loch im Dach?

Richtet der Sturm Schäden an, dann ist in der Regel die Versicherung am Zug – die Frage ist, welche

Die Stürme, die mit hohen Geschwindigkeiten über Teile Deutschlands hinweggefegt sind, haben Hausbesitzer und Autofahrer geschädigt. Dächer wurden abgedeckt, Bäume entwurzelt, Baugerüste umgeweht. Für die Geschädigten stellt sich jetzt die Frage: Welche Versicherungen kommen dafür auf? Die Auswahl ist groß.

Hausbesitzer sind im Normalfall durch die Wohngebäudeversicherung auf Neuwertbasis abgesichert. Die springt nicht nur bei Feuer- und Leitungswasserschäden ein, sondern auch in stürmischen Zeiten. Sie zahlt bei Schäden, die am Haus entstanden sind, weil ein Baum umgeknickt ist oder Äste herumgewirbelt sind. Hat ein Baum auf dem Nachbargrundstück Schäden angerichtet, dann leistet zwar die Wohngebäudeversicherung des Betroffenen; jedoch wird sie beim Besitzer des Baumes ihr Geld zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass das Gehölz morsche Äste hatte, die auch bei weniger starken Winden abgebrochen wären. Hat der Hausbesitzer keine Wohngebäudeversicherung, muss er sich direkt an den Nachbarn wenden. Hat der Wind das Dach abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt, so sind die Folgeschäden ebenfalls durch die Wohngebäudeversicherung gedeckt.

Wer jedoch Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Hundehütte, Zaun oder ähnliche Grundstücksbestandteile mitversichern will, der muss dies im Regelfall mit seiner Versicherung eigens vereinbart haben. Für vollgelaufene Keller gibt es nur dann Geld von der Wohngebäudeversicherung, wenn Elementarschäden laut Police mitversichert sind.

Sturmschäden an Gebäuden, Hausrat und Autos werden von den meisten Gesellschaften erst ab Windstärke acht ( über 61 km/h Windgeschwindigkeit – die Skala reicht bis zwölf) ersetzt. Einige Gesellschaften fühlen sich sogar erst ab Windstärken im zweistelligen Bereich zuständig. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen hilft herauszufinden, ob es sich überhaupt lohnt, einen Sturmschaden anzumelden – oder ob es sinnvoller ist, sich nach einer anderen Versicherung umzusehen. Wie stark es geweht hat, ist übrigens beim Deutschen Wetterdienst in Offenbach mit Zweigstellen in allen Bundesländern zu erfahren.

Hat ein Vermieter vor einem Unwetter übrigens Maßnahmen ergriffen, um Gebäudeschäden vorzubeugen, so hat er die Kosten dafür zu übernehmen. Es handelt sich nicht um laufende Betriebskosten, die er auf seine Mieter abwälzen könnte. Und: Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist die Bauleistungsversicherung zuständig.

Sturmschäden an Wohnungseinrichtungen fallen dagegen unter den Schutz der Hausratversicherung. Sie ersetzt zum Beispiel Schäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Regenwasserschäden sind versichert, wenn der Wind das Dach abgedeckt oder ein Fenster eingedrückt hat und dadurch Wasser in die Wohnung gekommen ist. Für zerborstene Scheiben müsste allerdings eine Glasbruchversicherung bestehen; sie kommt auch für eine Notverglasung auf.

Haben vom Balkon gefallene Blumentöpfe einen Passanten getroffen, so ist das ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung. Wer keine hat, kann vom Getroffenen direkt mit einer Forderung nach Schadenersatz konfrontiert werden. Entsprechendes gilt für Dachziegel, die einem Fußgänger oder Autofahrer zu nahe gekommen sind.

Autofahrer sollten auch wissen: Wer mit seinem Wagen bei Sturm von der Straße abkommt oder gegen einen auf der Straße liegenden Baumstamm fährt, dem ersetzt die Vollkaskoversicherung den Schaden; die Teilkaskoversicherung reicht dafür nicht aus. Das gilt ebenfalls, wenn jemand in ein Fahrzeug hineinfährt, das zuvor gegen einen umgestürzten Baum geprallt ist. Die Teilkasko kann aber in Anspruch genommen werden, wenn ein Pkw durch heruntergefallene Gegenstände, etwa Dachziegel und Äste, oder durch einen umstürzenden Baum beschädigt wurde. Natürlich sind solche Schäden auch durch die Vollkasko gedeckt, weil diese Teilkaskoschutz enthält. Ein von der Teilkaskoversicherung regulierter Schaden hat übrigens keinen Einfluss auf den Schadenfreiheitsrabatt bei der Vollkasko. Allerdings geht jeweils die vereinbarte Selbstbeteiligung zu Lasten des Autobesitzers. Und außerdem wird auch nicht der Neuwert, sondern der so genannte Zeitwert des vierrädrigen Untersatzes ersetzt.

Opfer eines vom Sturm verursachten Unfalls schalten einfach ihre Krankenkasse ein. Bei bleibenden Schäden kann auch Geld aus der privaten Unfallversicherung fällig werden, bei Unfällen auf Arbeitswegen auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Schwere Folgen entschädigen auch die gesetzliche Rentenversicherung oder eine private Berufsunfähigkeitsversicherung. Das gilt sogar unabhängig davon, ob zum Beispiel ein Hausbesitzer, von dessen Dach ein Ziegel herunterfiel, dafür haftbar ist, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Der wiederum könnte allerdings von der Versicherung zur Kasse gebeten werden. Auch für die Teilkasko- und Privathaftpflichtversicherung gilt dies.

Und wie steht es mit der Steuer? An sich mindert eine außergewöhnliche Belastung ja die Zahlungspflicht. Und Hausrat- oder Wohngebäudeschäden können die Definition erfüllen. Aber: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass solche Aufwendungen nicht steuermindernd geltend gemacht werden, wenn keine Hausratversicherung abgeschlossen worden war. Gibt es eine solche Versicherung, so kann, unter Bedingungen, ein von ihr nicht ersetzter Restbetrag die Steuer reduzieren. (AZ: III R 36/01)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false