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Immobilien: Wichtiges Urteil zu Kleingärten

Der Bundesgerichtshof hat im Juni ein Urteil zur Nutzung von Kleingärten gefällt (17. Juni 2004; Az: III ZR 281/03).

Der Bundesgerichtshof hat im Juni ein Urteil zur Nutzung von Kleingärten gefällt (17. Juni 2004; Az: III ZR 281/03). Demnach muss mehr als die Hälfte der Fläche in Kleingartenanlagen der nicht erwerbsmäßigen Nutzung als Gartenbau dienen. Anders ausgedrückt: Wenn nicht auf mindestens der Hälfte aller Parzellen Rhabarber, Kartoffeln, Tomaten oder anderes Gemüse sowie Äpfel, Birnen und Kirchen oder andere Früchte wachsen, droht die Aberkennung des rechtlichen Status als Kleingarten. Die Folge: Eine Erhöhung der Pachten ist möglich.

DIE LAGE BEI DATSCHEN

Für die Datschen in den neuen Ländern gelten die Regeln des Schuldrechtsanpassungsgesetzes. Dieses schützt Pächter, die am 3. Oktober 1990 bereits das 60. Lebensjahr überschritten hatten, lebenslang vor einer Kündigung. Den anderen Pächter kann nicht vor dem 3.Oktober 2015 gekündigt werden. Danach muss der Eigentümer den Pächter entschädigen für die Pflanzen und die Bauten auf der Parzelle. Erst ab 2020 kann eine reguläre Kündigung erfolgen.

AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG

Der Eigentümer eines Datschengrundstückes im Osten kann seinem Pächter kündigen, wenn er das Grundstück bebauen will, um in die Immobilie selbst einzuziehen. Auch wenn der Pächter nicht genehmigte Gebäude auf dem Grundstück errichtet hatte, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Nähere Infos: Datschen-Experte Gunnar Schnabel, Telefon: (030)8860741.

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