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Immobilien: Zutritt verboten

Welche Rechte haben Mieter bei der Absprache von Besichtigungsterminen?

WAS STEHT INS HAUS?

Wir leben in der Schweiz. Uns gehört in Berlin ein Einfamilienhaus, das wir vermietet haben und nun verkaufen wollen. Wir möchten bei der Besichtigung durch Interessenten gerne anwesend sein, sind aber beide berufstätig und haben nur am Wochenende, also am Sonnabend und am Sonntag, Zeit. Im Mietvertrag befindet sich die Regelung, dass der Vermieter die Räume werktags bis 19 Uhr besichtigen darf. Unsere Mieter weigern sich allerdings und beharren darauf, Zutritt grundsätzlich nur Freitags zwischen 16 und 18 Uhr für eine Stunde zu gewähren. Dürfen die Mieter das?

WAS STEHT IM GESETZ?

Zunächst übt ein Mieter das Hausrecht in seiner Wohnung aus. Dies gilt auch gegenüber seinem Vermieter. Ein Besichtigungsrecht besteht allerdings immer nur dann, wenn auch sachliche Gründe vorliegen, der Besuch und der Grund hierfür angekündigt werden und der Mieter seine Erlaubnis erteilt. Der Vermieter darf weitere Personen, also zum Beispiel einen Makler, Handwerker oder auch Kaufinteressenten mitbringen, wenn dies begründet ist und vorher mitgeteilt wurde. Sofern unterschiedliche Ansichten der Beteiligten dazu bestehen, welche Zeiten angemessen für eine Besichtigung sind, helfen entsprechende Regelungen im Mietvertrag, Streit hierüber zu vermeiden. Allerdings sollte dabei sichergestellt werden, dass die dort verwendeten Begriffe auch gleichermaßen verstanden werden. Bei Ihnen bestanden im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „werktags“ offenbar unterschiedliche Ansichten. Während der Abwesenheit des Mieters (Urlaub) steht dem Vermieter grundsätzlich kein Besichtigungsrecht zu. Allerdings haben Sie als Vermieter ein solches an einem Sonnabend. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung in Ihrem Mietvertrag, wonach eine Besichtigung u.a. „werktags bis 19 Uhr“ erfolgen kann. Denn auch der Sonnabend ist ein Werktag. Da Sie beabsichtigen, das Haus zu verkaufen, haben Sie auch ein berechtigtes Interesse, das Anwesen mit potenziellen Käufern zu besichtigen. Sie müssten nur jeweils den genauen Termin ankündigen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Es ist immer eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Die Rechte Ihrer Mieter werden vorliegend aber nicht übermäßig eingeschränkt. Im Rahmen einer Abwägung des Interesses der Mieter daran, entweder einen erlebnisreichen oder auch nur einen ungestörten Sonnabend zu haben, überwiegen letztlich Ihre Belange als Vermieter. Sie wollen Ihr Haus verkaufen, den Interessenten das Haus persönlich zeigen und müssen regelmäßig erst aus der Schweiz anreisen. Sie sind zudem bereits aufgrund Ihrer Berufsausübung auf Besichtigungen am Wochenende angewiesen. Daher müssen Ihre Mieter angekündigte Besichtigungen durch Sie und die Kaufinteressenten zulassen. Notfalls müssen Sie Ihr Recht dazu allerdings leider einklagen. Eigenmächtig dürfen Sie, auch wenn es Ihr Haus ist, dieses nämlich nicht betreten.

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