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Wirtschaft: Insolvenzrecht: Stundung der Kosten geplant

Mit einem Entwurf zur Änderung der Insolvenzordnung will die Bundesregierung auf Schwachstellen des Insolvenzverfahrens reagieren, die sich in der Praxis seit der Einführung des Gesetzes im Januar 1999 gezeigt haben. Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht eine Regelung, die eine Stundung der Verfahrenskosten ermöglicht.

Mit einem Entwurf zur Änderung der Insolvenzordnung will die Bundesregierung auf Schwachstellen des Insolvenzverfahrens reagieren, die sich in der Praxis seit der Einführung des Gesetzes im Januar 1999 gezeigt haben. Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht eine Regelung, die eine Stundung der Verfahrenskosten ermöglicht. Daneben sieht der Gesetzentwurf Möglichkeiten zur Beschleunigung der Insolvenzverfahren vor. Einen Schwerpunkt bilden dabei die Regelungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses Verfahren, das erstmalig auch überschuldeten Privatpersonen nach sieben Jahren die so genannte Restschuldbefreiung und damit einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglicht, hat die Erwartungen nach Auffassung des Bundesjustizministeriums bisher nur "ansatzweise" erfüllt. Der entscheidende Schwachpunkt liegt in der bislang ungeklärten Frage, wie solche Verfahren finanziert werden. Denn das Gesetz schreibt für alle Insolvenzverfahren vor, dass entsprechende Anträge abgewiesen werden sollen, wenn von dem vorhandenen Vermögen des Schuldners die Verfahrenskosten nicht bezahlt werden können.

Der Gesetzentwurf greift den Vorschlag einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf, die eine Stundung der Verfahrenskosten für all diejenigen vorsieht, die eine Restschuldbefreiung beantragen können - also nicht nur der mittellose Verbraucher, sondern auch Unternehmen. Neu aufgenommen werden soll zudem die Möglichkeit, einem Schuldner einen Rechtsanwalt beizuordnen. Um den Anwälten die Vertretung mittelloser Schuldner schmackhaft zu machen, soll der Gegenstandswert des Verfahrens, nach dem sich die Gebühren richten, mindestens 8000 Mark betragen. Seine Gebühren kann der Anwalt, wenn die Verfahrenskosten gestundet werden, von der Staatskasse verlangen.

mv

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