zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Internet-Einkauf: Neues Fernabsatzgesetz gibt den Verbrauchern mehr Sicherheit

Mancher hat es schon bereut, das schnelle Ausfüllen der Bestellkarte eines Versenders oder den Mausklick im Internet: Bei der Lieferung entpuppt sich die Ware nicht immer als das, was man erwartet hatte. Das T-Shirt ist zu grün, die Schuhe drücken und das Mountainbike gefällt dem Sohnemann leider überhaupt nicht.

Mancher hat es schon bereut, das schnelle Ausfüllen der Bestellkarte eines Versenders oder den Mausklick im Internet: Bei der Lieferung entpuppt sich die Ware nicht immer als das, was man erwartet hatte. Das T-Shirt ist zu grün, die Schuhe drücken und das Mountainbike gefällt dem Sohnemann leider überhaupt nicht. Also zurück mit der Ware, doch das kann mühsam werden. Zwar gibt es Regeln, die die Rückgabe ermöglichen, doch einheitlich sind sie nicht.

Mit der Unsicherheit ist es nun vorbei. An diesem Freitag tritt das so genannte Fernabsatzgesetz in Kraft, das den Verbrauchern bei Bestellungen über Telefon, Fax, E-Mail und Internet Sicherheiten einräumt. Mit dem Gesetz setzt die Bundesregierung eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 1997 um. Kernpunkt: Der Verbraucher hat das Recht, die Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzuschicken. Der Gesetzgeber ging dabei sogar über die Vorgabe hinaus: Die EU-Richtlinie sah nur eine Rückgabefrist von sieben Tagen vor. Geregelt wurde auch die umstrittene Frage der Portokosten: Ab einem Warenwert von 80 Mark trägt der Versender die Rücksendekosten. Darauf hatten vor allem Buchhandel und Verlage gepocht. Die Aussicht, dass Leser Bücher bestellen, lesen oder kopieren und dann kostenfrei zurückschicken können, erschien ihnen zu riskant. Aber auch andere Händler sind zufrieden. Die Schwelle von 80 Mark "wird Spaßkäufer bremsen, die von vornherein planen, die Waren zurückzuschicken", hofft man beim Hauptverband des Einzelhandels (HDE).

Das Gesetz verpflichtet die Verkäufer zudem zu umfassenden Informationen. Die Kunden müssen vor Vertragsabschluss über Identität und Anschrift des Verkäufers, den Preis sowie Steuern und Versandkosten, Garantiebedingungen, Liefervorbehalte und Zahlungsmodalitäten informiert werden. Und: Spätestens bei Warenlieferung müssen diese Angaben schriftlich "auf einem dauerhaften Datenträger" übergeben werden. Weiterer Vorteil für die Kunden: Kommt der Händler dieser Informationspflicht nicht nach, verlängert sich das Widerrufsrecht des Kunden auf vier Monate. Die Gefahr, auf dubiose Lieferanten hereinzufallen, ist dadurch etwas geringer geworden. Freilich: Anbieter außerhalb der EU trifft das Gesetz nicht. Vorsorglich wurde den Verbraucherverbänden erstmals ein Klagerecht eingeräumt - bislang hatten das nur die Käufer.

Auch beim Geld gibt es mehr Sicherheit: Wird eine schon im Voraus bezahlte Ware zurückgesandt, muss der Verkäufer den Preis innerhalb von 30 Tagen nach dem Widerruf zurückerstatten, sonst werden Verzugszinsen fällig. Bei Kreditkartenzahlungen haftet zudem der Aussteller, also in der Regel die Bank des Verbrauchers, für Falschbuchungen, Datendiebstahl und vorsätzlichen Missbrauch durch einen Händler.

Einige Lieferungen sind von diesen Regeln allerdings ausgenommen: Dazu zählen unter anderem Waren, die elektronisch geliefert werden, wie etwa Softwarepakete, Finanzgeschäfte, Wett- und Lotterieeinsätze, Zeitungen und Zeitschriften, CDs und Videos, wenn sie entsiegelt werden, Lebensmittel, Getränke und andere Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, sofern sie "im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert" werden, und Waren, die nach Vorgaben der Kunden gefertigt oder auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind.

Margarita Chiari

Zur Startseite