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Wirtschaft: Irrtum vorbehalten

In Deutschland dürften nahezu alle Lebensbereiche gesetzlich geregelt sein. Sogar wie ein Mann zum Vater wird, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1592, BGB).

In Deutschland dürften nahezu alle Lebensbereiche gesetzlich geregelt sein. Sogar wie ein Mann zum Vater wird, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1592, BGB). Nun muss aber weder ein Ehemann noch jemand, der sich durch Anerkenntnis zu einem Kind bekannte, tatsächlich dessen Erzeuger sein. Daher bietet das Gesetz die Möglichkeit der Anfechtung.

Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind alle drei Beteiligten: Mutter, Kind und der vermeintliche Vater. Bei Anfechtungsklagen minderjähriger Kinder prüft das Gericht sorgfältig, ob die Anfechtung der Vaterschaft dem Wohl des Kindes entspricht, und zwar selbst dann, wenn eine Mutter aufgrund alleinigen Sorgerechts das Kind gesetzlich vertritt. Da die Mutter auch ein eigenes Anfechtungsrecht hat, kann sie allerdings die gerichtliche Berücksichtigung des Kindeswohls umgehen, wenn sie die Anfechtung in eigenem Namen geltend macht.

Der überwiegende Teil der Prozesse betrifft jedoch Anfechtungen des als Vater geltenden Mannes, dem Zweifel aufkommen, ob er auch der Erzeuger des Kindes ist. Gerade diese Verfahren scheitern aber nicht selten an einer verspäteten Klageerhebung. Denn Paragraph 1600 b BGB bestimmt: Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Erfährt beispielsweise ein Mann von einer Affäre seiner Frau, bleiben ihm zwei Jahre Zeit, die Vaterschaft anzufechten.

Nichteheliche Kinder haben keinen Vater kraft Gesetzes. Ein nichtehelicher Vater muss erst versichern, der Erzeuger des Kindes zu sein, damit er rechtlich als Vater anerkannt wird. Äußert er Bedenken, wird die Anerkennung nicht beurkundet. Wer erst nach dieser Anerkennung von Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, hat dieselben Fristen zu beachten wie der Vater eines ehelichen Kindes. Ob ein nichtehelicher Vater, der seine Zweifel verheimlicht, oder gar bewusst wahrheitswidrig die Vaterschaft anerkennt, sein Anfechtungsrecht behält, entschied kürzlich das Oberlandesgericht Köln.

Der Kläger des Rechtsstreits hatte die Vaterschaft für ein Kind anerkannt, das mit Sicherheit nicht von ihm stammen konnte. Er lernte die Mutter erst kennen, als ihr Kind bereits 10 Jahre alt war. Offensichtlich hatte der Mann gelogen, als er beurkunden ließ, der Erzeuger des Kindes zu sein. Die Richter bestätigten die Anfechtung: Es kommt nicht darauf an, ob ein Irrtum des Anerkennenden vorgelegen hat oder er gar falsche Angaben machte, sondern allein auf die objektive Unrichtigkeit des Anerkenntnisses (OLG Köln Az.: 14 UF 101 / 01).

Karl M. Wilhelm

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