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Wirtschaft: Jugendamt gewährt Unterhaltsvorschuß

Alleinerziehende - meistens Mütter - haben es nicht leicht.Erst recht gilt das, wenn der Vater nicht "zahlt".

Alleinerziehende - meistens Mütter - haben es nicht leicht.Erst recht gilt das, wenn der Vater nicht "zahlt".Das Unterhaltsvorschußgesetz lindert die Folgen durch Vorschußzahlungen.Früher auf das sechste Lebensjahr befristet, ist der Anspruch inzwischen bis zum zwölften Geburtstag ausgedehnt worden.Gleichzeitig wurde der maximale Bezugszeitraum von drei auf sechs Jahre verlängert.

Unterhaltsvorschüsse können - schriftlich - vom örtlichen Jugendamt verlangt werden, wenn ein Kind "unter 12" in Deutschland entweder mit der Mutter oder dem Vater in einem Haushalt zusammenlebt und der andere, getrennt lebende oder geschiedene, Elternteil nicht wenigstens den Regelunterhalt beisteuert.

Für Kinder unter sechs Jahren stehen 349 (neue Länder: 314) DM zu, für ältere Kinder 424 (neue Länder: 380) DM.Von diesem "Regelbedarf" werden 110 DM abgezogen, das ist das halbe Kindergeld für das erste und zweite Kind.Dieser Satz gilt auch dann, wenn es sich um das dritte oder vierte Kind handeln sollte.Abgezogen werden ferner Zahlungen der/des Unterhaltsverpflichteten, außerdem Waisenrenten nach dem Tod der/des Unterhaltspflichtigen oder des Stiefvaters/der Stiefmutter.Sonstige Einkünfte des Kindes - auch das Einkommen der Mutter - bleiben unberücksichtigt.

Die staatliche Unterhalt-Ersatzleistung steht für maximal 72 Monate zu, also für sechs Jahre.Welche Zeiträume damit "abgedeckt" werden, ist der Mutter (dem alleinerziehenden Vater) überlassen - richtet sich aber auch nach der Zahlungsmoral oder -fähigkeit des anderen Elternteils.Die Mutter könnte also zum Beispiel, nachdem sie für ihr fünfjähriges Kind drei Jahre lang den Unterhaltsvorschuß bezogen hat, in den beiden nächsten Jahren "aussetzen", weil es ihr vorübergehend finanziell besser geht, um dann wieder Geld vom Jugendamt zu bekommen.

Doch Vorsicht! Spätestens mit dem zwölften Geburtstag werden die Zahlungen eingestellt - auch wenn dann die 72 Monate noch nicht abgelaufen sein sollten.Im Beispiel würde die Mutter also ein Jahr Unterhaltsvorschuß verschenken.Auch mit einer Heirat des alleinerziehenden Elternteils endet der Anspruch.

Der Unterhaltsvorschuß soll den anderen Elternteil nicht von seinen Unterhaltspflichten befreien.Deshalb versucht das Jugendamt, bei ihm Ersatz für die Aufwendungen zu erhalten.Dies hat praktische Bedeutung auch für den alleinerziehenden Elternteil, der nach Ablauf der sechsjährigen Anspruchsdauer gegebenenfalls leichter das Recht des Kindes gegen den Zahlungspflichtigen durchsetzen kann.

Noch etwas: Reichen die Zahlungen des Jugendamtes nicht aus, um die tatsächlichen Kosten für den Unterhalt des Kindes zu decken, so kann für den Rest das Sozialamt zuständig sein.Gegebenenfalls müßte also auch dort ein Antrag auf Hilfe gestellt werden.

WOLFGANG BÜSER

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