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Wirtschaft: Kaputte Ware darf nichts kosten

BGH: Nutzungsgebühr bei Umtausch verboten

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Verbraucher beim Umtausch defekter Waren gestärkt. Kunden müssen kein Nutzungsentgelt zahlen, wenn sie ein mangelhaftes Gerät bis zur Rückgabe an das Kaufhaus in Gebrauch hatten. Das folgt laut BGH aus einer EU-Richtlinie zum Schutz der Verbraucher – obwohl nach deutschem Recht ein solcher Anspruch möglich wäre. Mit seinem Urteil vom Mittwoch setzt das Karlsruher Gericht eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom April um.

Das Versandhaus Quelle hatte von einer Kundin 70 Euro Wertersatz gefordert, weil sie einen defekten Backofen nach anderthalb Jahren umtauschte. Erst da hatte sie entdeckt, dass die Emailleschicht abgeplatzt war. Das geforderte Entgelt bezahlte sie, trat aber den Fall an den Bundesverband der Verbraucherzentralen ab, der daraus ein Grundsatzverfahren machte. Den bereits auf das Jahr 2002 zurückgehenden Prozess hatte der BGH vor zwei Jahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 200/05 vom 26. November 2008).

Nach den Worten des BGH sehen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwar einen Wertersatz für die vorübergehende Nutzung bis zum Umtausch vor. Die europäische Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie allerdings verbiete solche Ansprüche, wie der EuGH verbindlich festgelegt habe. Deshalb müssten die deutschen Paragrafen „entgegen dem Wortlaut des Gesetzes“ einschränkend angewandt werden. Die nationalen Gerichte seien dazu verpflichtet, das deutsche Recht – wo dies nötig und möglich sei – im Sinne der EU-Richtlinien fortzubilden. Der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball wies zudem darauf hin, dass bereits ein Gesetzentwurf zur Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Vorgaben vorliege.

Das Urteil gilt für alle Verbrauchsgüter. Wann immer ein defektes Gerät innerhalb der Garantiezeit gegen ein neues ausgetauscht wird, darf für die zwischenzeitliche Nutzung der mangelhaften Ware keine Gebühr mehr verlangt werden.

In der Verhandlung am Mittwoch wurde deutlich, dass es unter Juristen hoch umstritten ist, wie stark der BGH deutsche Paragrafen auch gegen ihren eindeutigen Wortlaut an EU-Richtlinien anpassen darf. Quelle-Anwalt Achim Krämer kritisierte dies als einen „methodischen Salto mortale“. Man könne die deutschen Vorschriften nicht einfach „wegradieren“. dpa

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