KARRIERE Frage : an Anja Mengel Fachanwältin für Arbeitsrecht

29.01.2012 00:00 UhrVon an Anja Mengel
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Wann kann ich mich einklagen?

Ich bin wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule und hangele mich von einem befristeten Arbeitsvertrag zum nächsten. Das läuft nun seit fünf Jahren so. Wie oft dürfen befristete Verträge eigentlich aneinandergereiht werden? Ab wann habe ich das Recht, mich einzuklagen?

In Ihrem Fall dürfte die mehrfache Befristung zulässig sein. Denn die wiederholte Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig und unterliegt rechtlich keiner absoluten Grenze. Für Ihren Fall entscheidend ist aber, dass es Spezialgesetze für Befristungen an Hochschulen gibt.

Man unterscheidet zwischen Befristungen aus sachlichem Grund und solchen aufgrund eines Gesetzes, das die Befristung sachgrundlos zulässt.

Allein bei sachgrundlosen Befristungen kommt eine zeitliche Höchstdauer in Betracht. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind für jedermann (2 Jahre), für neu gegründete Unternehmen (4 Jahre) und für Arbeitnehmer ab Vollendung des 52. Lebensjahres (5 Jahre) vorgesehen.

Weitergehende Befristungsmöglichkeiten finden sich in Tarifverträgen und Spezialgesetzen. Für den Hochschulbereich ist vor allem das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) zu beachten. Dieses sieht vor, dass wissenschaftliches Personal, das nicht promoviert ist, bis zu sechs Jahre befristet beschäftigt werden kann (Paragraf 2 Absatz 1). Nach Abschluss der Promotion ist eine weitere Befristung bis zu sechs Jahren, im Bereich der Medizin gar bis zu neun Jahren zulässig. Zudem ist eine Befristung auf Grund von Drittmittelfinanzierung möglich.

Soll ein Arbeitsverhältnis über diese jeweils gesetzlich zugelassene Höchstgrenzen befristet werden, bedarf es eines sachlichen Grundes. Das Gesetz zählt beispielhaft Sachgründe auf, bei denen Befristungen – auch mehrfach und aneinander anschließend – zulässig sind (Paragraf 14 Absatz 1 S. 2 TzBfG). Danach kann etwa befristet werden, wenn ein Betrieb vorübergehend erhöhten Bedarf an zusätzlicher Arbeitsleistung hat oder ein Arbeitnehmer vorübergehend vertreten wird.

Für alle Arten von Befristungen gilt: Überschreitet der Arbeitgeber die gesetzlich vorgegebene Höchstdauer, ist die Befristung unwirksam. Nimmt der Arbeitgeber dann nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses weitere Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers entgegen, gilt das Arbeitsverhältnis als entfristet.

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der Befristung eine so genannte Entfristungsklage erheben. Dabei prüft das Gericht nur den sachlichen Grund der letzten Befristung. Foto: Promo

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