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KARRIERE Frage: an Dietmar Müller-Boruttau Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ist der Wagen zurückzugeben?

Mein Arbeitgeber hat mir einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Nun bin ich wegen eines Sportunfalls seit sieben Wochen arbeitsunfähig, falle noch zwei weitere Monate aus – und wurde jetzt aufgefordert, den Wagen herauszugeben. Bin ich dazu verpflichtet? Oder kann ich die Rückgabe verweigern, weil meine Frau ihn nutzen möchte? Nach meinem Vertrag darf mein Arbeitgeber ihn nur aus „wirtschaftlichen Gründen“ zurückfordern. Und: Bekomme ich eine Nutzungsentschädigung, wenn ich keinen Dienstwagen mehr habe?

Grundsätzlich gilt: Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen darf, ist das ein Sachbezug, der eine zusätzliche Gegenleistung für die geleistete Arbeit darstellt – und daher mit einer normalen Vergütung vergleichbar. Wie auch der Anspruch auf Sonderzahlungen kann das Recht, den Wagen privat zu nutzen, also nicht einfach vom Arbeitgeber widerrufen werden.

Will der Arbeitgeber den Dienstwagen zurückfordern, kann er das nur auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung, die zum Beispiel im Arbeitsvertrag steht. Ob eine Klausel wirksam ist, nach der wirtschaftliche Gründe einen Arbeitgeber berechtigen, die Herausgabe zu verlangen, ist allerdings selbst innerhalb des Bundesarbeitsgerichts (BAG) umstritten.

Einigkeit besteht aber über einen anderen Aspekt, der in Ihrem Fall relevant ist: Nach sechs Wochen endet für den Arbeitgeber die Pflicht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, dann springt die Krankenkasse ein. Und damit endet auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Dienstwagen. Es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Müssen Sie den Wagen deshalb zurückgeben, dann steht Ihnen auch keine Entschädigung zu.

Familienangehörige sind grundsätzlich nicht berechtigt, einen Dienstwagen zu nutzen und der Wagen sollte ihnen nur dann überlassen werden, wenn das ausdrücklich erlaubt ist. Daher wird der Wunsch einer Ehefrau kein Grund sein, die Herausgabe verweigern zu dürfen.

Ist der Arbeitgeber berechtigt, die Herausgabe des Dienstwagens zu fordern, muss der Arbeitnehmer dem Folge leisten. Verweigert er die Rückgabe, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die Situation rechtlich nicht eindeutig, sollte der Dienstwagen besser wieder herausgegeben werden. Ansonsten müsste die Frage gegebenenfalls in einem Kündigungsschutzprozess geklärt werden, der das bestehende Arbeitsverhältnis betrifft.Foto: Promo

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an Dietmar Müller-Boruttau

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