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KARRIERE Frage: an Dietmar Müller-boruttau Fachanwalt für Arbeitsrecht

Was ist auf Facebook erlaubt?

Ich bin 35 und arbeite in einem mittelständischen Unternehmen. Wie viele andere Kollegen kommuniziere ich mit Kollegen via Facebook. Vor kurzem hat mich dort jemand aus meiner Abteilung gefragt, ob ich dem Chef schon die Meinung gesagt hätte. Ich habe darauf nicht reagiert – wer weiß, wer das mitliest. Ich frage mich sowieso, ob ein Facebookeintrag ein Grund für eine Kündigung sein kann. Worauf muss ich bei Facebook eigentlich achten?

Auch wenn es kein Arbeitsrecht 2.0 gibt, ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Für etwaiges Fehlverhalten und Beleidigungen werden die gleichen Regeln angewandt, wie im Arbeitsleben außerhalb des Internets. Zu berücksichtigen sind aber insbesondere die technischen Besonderheiten von Plattformen wie Facebook.

Bei Facebookeinträgen kann daher ebenfalls der Konflikt zwischen den Loyalitätspflichten der Arbeitnehmer und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung entstehen. Während kritische Kommentare noch akzeptabel sind, stellen Beleidigungen des Arbeitgebers durchaus einen Kündigungsgrund dar. Diese Konsequenz musste kürzlich ein Azubi erfahren, der seinen Arbeitgeber als „Menschenschinder und Ausbeuter“ bezeichnete und daraufhin eine wirksame Kündigung erhielt. Auch Beleidigungen gegenüber Kollegen oder Kunden des Arbeitgebers können eine Kündigung rechtfertigen.

Ob ein Verstoß so schwerwiegend ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles. Sind etwa viele Kollegen „Facebook-Freunde“, so werden Äußerungen als „betriebsöffentlich“ angesehen – wie ein Anschlag am Schwarzen Brett oder eine E-Mail an diese Kollegen. Weniger gravierend sind Inhalte von Einträgen dann, wenn Kollegen mangels Freundesstatus diese nicht zur Kenntnis nehmen können. Man sollte sich daher jederzeit genau überlegen, mit wem man sich verlinkt und was man postet.

Besonders gravierend können unrichtige Behauptungen über den Arbeitgeber sein, wenn sie dessen Kreditwürdigkeit gefährden. Ebenso drohen Maßnahmen, wenn Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden – selbst wenn der Verfasser nur euphorisch von einer „tollen Neuheit“ berichten wollte. Facebookeinträge können außerdem auch vertragswidriges Verhalten belegen, etwa wenn ein angeblich bettlägrig erkrankter Arbeitnehmer auf seinem Profil Fotos von seinem aktuellen Skiurlaub einstellt.

Schließlich ist auch noch darauf zu achten, dass private Facebookeinträge während der Arbeitszeit auch bereits dann pflichtwidrig sein können, wenn eine private Internetnutzung generell untersagt ist. Insoweit müssen die betrieblichen Vorschriften beachtet werden.

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an Dietmar Müller-boruttau

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