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KARRIERE Frage: an Dietmar Müller-Boruttau Fachanwalt für Arbeitsrecht

Laptop gestohlen – bin ich haftbar?

Vor kurzem wurde mir mein Dienstlaptop während der Mittagspause in einem Restaurant gestohlen. Es befinden sich auch vertrauliche ausschließlich von mir bearbeitete Forschungsdaten darauf. Das Passwort war natürlich nicht an dem Laptop angebracht. In meinem Arbeitsvertrag steht nur, dass ich generell zur Verschwiegenheit verpflichtet bin. Drohen mir jetzt arbeitsrechtliche Konsequenzen und vielleicht Schadensersatzforderungen?

Dienstlaptops stellen für Arbeitgeber oft besondere Gefahrenquellen dar. Vertrauliche oder auch personenbezogene Daten können aus der geschützten Sphäre des Arbeitgebers gebracht werden. Was für alle Arbeitsmittel gilt, gilt hier umso mehr: sSe sind besonders sorgfältig zu behandeln und bestmöglich zu schonen, um die Funktionstüchtigkeit nicht zu beeinträchtigen und die Daten zu schützen.

Wird ein Dienstlaptop gestohlen, kann es also eine Pflichtverletzung sein, weil man das Eigentum und Vermögen des Arbeitgebers hätte wahren müssen. Eine solche Pflichtverletzung kann Konsequenzen für das weitere Arbeitsverhältniss haben. Eine Kündigung ist nöglich, wenn der Arbeitnehmer den Diebstahl grob fahrlässig mitverursacht hat, indem er etwa den Laptop unbeaufsichtigt hat liegen lassen und Zugangsdaten wie Passwort oder eine eigene Kennung an dem Laptop angebracht hat. Erschwerend kann noch hinzukommen, wenn durch den Diebstahl Daten abhanden kommen, die an keiner anderen Stelle bei dem Arbeitgeber gespeichert und damit verloren sind.

Im Regelfall dürfte jedoch eine Abmahnung ausreichen. Meist ist damit zu rechnen, dass Arbeitnehmer ihr Verhalten verbessern. Ein einmal „bestohlener“ Arbeitnehmer wird sicherlich in Zukunft viel vorsichtiger mit seinem Dienstlaptop umgehen. Hinzu kommt, dass ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die nachteiligen Folgen eines Diebstahls insbesondere dann nur begrenzt vorwerfen kann, wenn er selbst entsprechende Schutzmaßnahmen – insbesondere Passwortschutz oder Festplattenverschlüsselung – versäumt hat.

Soweit Schäden entstehen, haften Arbeitnehmer, die nicht grob fahrlässig handeln, regelmäßig nur begrenzt und bei leichter Fahrlässigkeit meist gar nicht. Die Realisierung eines Schadensersatzanspruchs – über den materiellen Wert des Laptops hinaus – dürfte für den Arbeitgeber außerdem auch selbst bei grober Fahrlässigkeit schwierig sein. Kommen Forschungsdaten von einem Dienstlaptop abhanden, die von der Konkurrenz genutzt werden könnten, lässt sich ähnlich schwer wie bei anderem Datendiebstahl darlegen und beziffern, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Foto: promo

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an Dietmar Müller-Boruttau

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