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KARRIERE Frage: an Dietmar Müller-Boruttau Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kündigung: Wann kann man klagen?

Vor zweieinhalb Wochen habe ich wegen Auftragsrückgangs eine Kündigung erhalten. Ich habe den Personalleiter sofort angesprochen und ihm geschildert, dass ich im Moment aus persönlichen Gründen besonders dringend auf das Geld angewiesen bin. Er wollte den Geschäftsführer auf meine Situation ansprechen. Eine Antwort werde ich nun aber wegen Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers erst in weiteren zwei Wochen bekommen. Kann ich die Rückantwort des Geschäftsführers noch abwarten und dann nach mehr als vier Wochen seit Zustellung der Kündigung noch klagen? Eigentlich will ich die Gespräche über eine Beseitigung der Kündigung nicht mit einem gerichtlichen Verfahren belasten.

Wird über die Wirksamkeit einer Kündigung und damit den Bestand des Arbeitsverhältnisses gestritten, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Interesse daran, dass möglichst schnell eine Klärung herbeigeführt wird. Daher sieht das Kündigungsschutzgesetz zum einen eine Klagefrist von drei Wochen vor, innerhalb derer eine Kündigung nach Zugang gerichtlich angegriffen werden muss. Zum anderen gilt in Kündigungsschutzklageverfahren ein besonderer Beschleunigungsgrundsatz. Wird die drei Wochenfrist versäumt, wird die Wirksamkeit der Kündigung gesetzlich angenommen. Das gilt auch, wenn eigentlich kein Kündigungsgrund vorlag oder die Kündigung aus formalen Gründen unwirksam war und nicht das Arbeitsverhältnis beendet hätte. Allerdings kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer diese drei Wochenfrist nicht einhalten können. Eine nachträgliche Zulassung der Klage kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer trotz aller ihm zuzumutenden Sorgfalt die Klagefrist nicht einhalten konnte. Zur Entschuldigung der Fristversäumung reicht es nicht aus, wenn der Arbeitnehmer krank war oder sich in Urlaub befand.

Gleiches gilt in Ihrer Situation. Kein Entschuldigungsgrund für ein Versäumen der drei Wochenfrist sind Vergleichsgespräche. Diese führen auch nicht zu einer Verlängerung der Klagefrist, selbst wenn die Aussicht darauf besteht, dass die Klage anschließend nicht mehr nötig sein wird. Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitgeber bewusst den Eindruck erweckt, dass die Kündigung nicht verbindlich sei oder er nicht an der Kündigung festhalten wolle, um sich dann auf den Fristablauf zu berufen. Ein Hinhalten durch den Arbeitgeber oder eine Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers genügen aber nicht als Entschuldigung für das Versäumen der Klagefrist. Als Arbeitnehmer muss man daher ungeachtet der Aussicht auf eine einvernehmliche Regelung parallel eine Kündigungsschutzklage einreichen. Foto: promo

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an Dietmar Müller-Boruttau

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