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KARRIERE Frage: an Dietmar Müller-Boruttau Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kann mir gekündigt werden?

Ich arbeite seit zehn Monaten als Zeitarbeitsnehmer in einem Unternehmen und bin vor vier Monaten übernommen worden. Allerdings gab es jetzt wegen des Hochwassers einen Auftragseinbruch, und ich habe gehört, dass betriebsbedingte Kündigungen geplant sind. Ich fürchte, das könnte mich betreffen. Mein Vorgesetzter sagt, ich habe noch keinen Kündigungsschutz. Kann das sein?

Kündigungsschutz haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben. Nun sind Sie zwar seit zehn Monaten im selben Betrieb tätig, allerdings nicht aufgrund eines druchgängigen Arbeitsverhältnisses, denn sechs Monate bestand nur ein Arbeitsverhältnis zum Zeitarbeitgeber. Somit stellt sich die Frage, ob nicht aus Sinn und Zweck der Wartezeit – der Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer erproben können – folgt, dass Überlassungszeiten bei der Bestimmung der Betriebszugehörigkeit im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes mit zu berücksichtigen sind.

Dagegen spricht aber, dass die Perspektive Ihrer Firma als Kunde eines Zeitarbeitgebers eine andere war, als diejenige Ihrer Firma nun als Vertragspartner von Ihnen. Bestimmte arbeitsvertragliche Pflichten bestehen nur zum Vertragsarbeitgeber, während es zu dessen Kunden nur eine rein fachliche Zusammenarbeit am Einsatzarbeitsplatz gibt. Ein Zeitarbeitnehmer und ein Arbeitgeber lernen sich daher nicht so kennen wie bei einem unmittelbar zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis. Massgeblich ist aber, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „sechs Monate lang in allen Belangen des Arbeitsverhältnisses kennenlernt“.

Nicht zu verwechseln ist dieses Ergebnis mit dem Ergebnis der Frage, ob ein übernommener Zeitarbeitnehmer an der Betriebsratswahl teilnehmen kann, wenn er noch keine sechs Monate im Arbeitsverhältnis steht. Da das Betriebsverfassungsgesetz hierfür nur auf die „Zugehörigkeit zum Betrieb“ abstellt, sind auch Einsatzzeiten als Zeitarbeitnehmer mitzuberücksichtigen. Auf das Kündigungsschutzgesetz lässt sich dieses Ergebnis aber nicht übertragen.

Daher beginnt die Wartezeit erst mit Abschluß des Arbeitsvertrages. Das heißt, allein die dann bis zum Zugang einer Kündigung erdiente Betriebszugehörigkeit ist massgeblich. Somit gilt für übernommene Zeitarbeitnehmer wie für jeden anderen Arbeitnehmer eine sechsmonatige Wartezeit ab Vertragsbeginn. Da die Übernahme noch keine sechs Monate zurückliegt, findet das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis leider noch keine Anwendung. Foto: promo

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an Dietmar Müller-Boruttau

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