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KARRIERE Frage: an Dietmar müller-boruttau Fachanwalt für Arbeitsrecht

Darf mein Zeugnis geändert werden?

Vor einem halben Jahr bekam ich auf meine Bitte hin ein sehr gutes Zwischenzeugnis. Mit diesem habe ich mich erfolgreich beworben und dann gekündigt. Das Endzeugnis war nun deutlich schlechter. Auf meine Bitte, das Endzeugnis an das Zwischenzeugnis anzupassen, hat mein ehemaliger Arbeitgeber gemeint, er widerrufe das Zwischenzeugnis und ich müsse es zurückgeben. Kann er das so einfach zurückverlangen? Und darf er binnen kurzer Zeit die Bewertung so erheblich ändern?

Ein Zeugnis soll eine wohlwollend formulierte Beurteilung der gesamten Leistung und Führung eines Arbeitnehmers über die Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalten. Wird ein Zwischenzeugnis erteilt, bezieht sich die darin enthaltene Beurteilung auf den Zeitraum vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zwischenzeugnisses. In der Regel spricht nichts dagegen, dass ein zeitlich nur kurz nach dem Zwischenzeugnis ausgestelltes Endzeugnis dessen Beurteilung übernimmt.

Eine Verschlechterung der Beurteilung im Endzeugnis ist nur dann zulässig, wenn sich die Leistung des Arbeitnehmers nach Erhalt des Zwischenzeugnisses deutlich verschlechtert oder der Arbeitgeber bei Erstellung des Zwischenzeugnisses von falschen Tatsachen ausging. So kann es vorkommen, dass sich ein Arbeitnehmer nach Erhalt des Zwischenzeugnisses gedanklich nur noch auf den angestrebten neuen Job konzentriert und daher seine Leistung und Loyalität spürbar nachlässt. Dann darf das Endzeugnis eine schlechtere Beurteilung enthalten, wobei allerdings die Zeiten der ordnungsgemäßen Leistungserbringung und des Leistungsabfalls ins Verhältnis zu setzen sind.

Gravierender ist, wenn der Arbeitgeber nach Erteilung des Zwischenzeugnisses erfährt, dass der Arbeitnehmer bereits zuvor über einen längeren Zeitraum gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Dann kann auch ein Widerrufsgrund bezüglich des Zwischenzeugnisses vorliegen, weil es objektiv unrichtig ist. Ein Arbeitnehmer hat natürlich keinen Anspruch darauf, dass eine fehlerhafte Beurteilung bestehen bleibt oder gar in einem Endzeugnis wiederholt wird.

Liegt keiner der genannten Gründe vor, ist der Arbeitgeber an die Bewertung der Leistung und des Führungsverhaltens im Zwischenzeugnis gebunden. Bei Erstellung des Endzeugnisses muss aber nur die Beurteilung des Zwischenzeugnisses aufrecht erhalten bleiben. Richtigstellungen insbesondere bei der Darstellung der ausgeübten Tätigkeiten sind ebenso zulässig wie die Aufnahme einer Dankesformel; erforderlich ist sogar die Aufnahme des Datums der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Foto: promo

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an Dietmar müller-boruttau

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