zum Hauptinhalt

KARRIERE Frage: an Dietmar Müller-Boruttau Fachanwalt für Arbeitsrecht

Urlaub notfalls ein Jahr schieben?

Ich arbeite in einer Arztpraxis und habe noch ziemlich viel Resturlaub. Der Grund ist, dass ich während der Urlaubszeit meines Arbeitgebers keinen Urlaub nehmen durfte. Die Praxis ist dann geschlossen und ich sollte – im Gegensatz zu früher – keine Büroarbeiten in der Praxis erledigen. Mir wurde unbezahlter Urlaub angeboten, doch das habe ich wegen meines kleinen Gehalts abgelehnt. Nun soll ich die restlichen Urlaubstage mit ins nächste Jahr nehmen. Wie stehe ich rechtlich da?

Die Lage des Urlaubs ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber bei der Festlegung des Urlaubszeitraums die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Gegen eine Berücksichtigung dieser Wünsche können dringende betriebliche Belange – wie zum Beispiel saisonbedingte Nachfragespitzen oder Inventurarbeiten – sprechen.

Eine Urlaubssperre während des Urlaubs des Arbeitgebers kann durch solche Belange gerechtfertigt sein. Bei einer Tätigkeit in einer Arztpraxis stellt sich allerdings die Frage, ob eine volle Besetzung wirklich notwendig ist, wenn die Praxis geschlossen ist. Die Ablehnung des Urlaubs dürfte hier daher sachlich nicht gerechtfertigt sein.

So wie Sie es beschreiben, liegen darüber hinaus auch die Voraussetzungen von Annahmeverzug vor: Sie bieten Ihre Arbeitskraft an, doch Ihr Arbeitgeber nimmt diese nicht entgegen. Daher haben Sie auch ohne Urlaub einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Ihr Arbeitgeber könnte eigentlich sogar auf den Gedanken kommen, in der Zeit seines Urlaubs Betriebsferien anzuordnen. Das hätte zur Folge, dass Sie gleichzeitig mit ihm Urlaub nehmen müssen. Dies wäre dann bezahlter Urlaub, der allerdings von Ihrem Jahresurlaubsanspruch abzuziehen wäre.

Was die Übertragung des Resturlaubs ins nächste Jahr anbelangt, gilt Folgendes: Eine Übertragung des Urlaubs ins nächste Jahr ist grundsätzlich ebenfalls an dringende betriebliche Gründe gebunden. Kann der Urlaub zum Jahresende nicht mehr gewährt werden, ist er zu übertragen. Hätte der Urlaub gewährt werden können und hat der Arbeitgeber die Gewährung dennoch verweigert, stehen dem Arbeitnehmer die entfallenen Urlaubstage als Schadensersatz zu. Eine Einigung über einen längeren Übertragungszeitraum ohne Bindung an Übertragungsvoraussetzungen ist aber möglich. Sie können daher den Urlaub, der nicht mehr genommen werden konnte, auch noch nächstes Jahr nehmen – grundsätzlich im ersten Quartal, bei entsprechender Vereinbarung auch noch später. Foto: promo

– Haben Sie auch eine Frage?

 Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

an Dietmar Müller-Boruttau

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false