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KARRIERE Frage: an Dietmar Müller-Boruttau Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wie muss ein Zeugnis enden?

Vor kurzem habe ich nach mehr als zehn Jahren den Arbeitgeber freiwillig gewechselt. Auf mein Zeugnis musste ich lange warten, erst nach mehrmaligem Nachfrage wurde es mir übersandt. Der Text ist an sich in Ordnung, nur der Schluss verunsichert mich. Weder äußert der Arbeitgeber einen Dank für die Zusammenarbeit, noch ein Bedauern über mein Ausscheiden. Das Zeugnis endet damit, dass mir „für die Zukunft viel Erfolg“ gewünscht wird. Ich möchte das ändern, denn es klingt doch, als wären wir im Unfrieden auseinander gegangen. Mein alter Arbeitgeber meint aber, darauf hätte ich keinen Anspruch. Stimmt das?

Im Zusammenhang mit Arbeitszeugnissen gibt es immer wieder Auseinandersetzungen, da sich bei der Zeugnisformulierung eine Art „Geheimsprache“ etabliert hat, die mit dem normalen Sprachgebrauch nur noch wenig zu tun hat. Daher ist es verständlich, wenn nicht nur die Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen in ausführlichen Zeugnissen von Arbeitnehmern hinterfragt werden, sondern auch jedes „beredte Schweigen“. Beispielsweise deutet die Formulierung im Zeugnis, man wünsche „für die Zukunft viel Erfolg“ an, dass der Arbeitnehmer stets bemüht war, aber weitestgehend erfolglos gearbeitet hat. Wichtig wäre hier die Ergänzung der Schlussformel um das Wort „weiterhin“.

Wird bei einem sonst guten Zeugnis im Schlusssatz weder Dank noch Bedauern geäußert, kann dieses Weglassen tatsächlich den Eindruck erwecken, dass der Zeugnisverfasser froh war über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Hier gilt aber: Es besteht kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber als Schlusssatz eine Art „Gefühlsäußerung“ hinsichtlich des Ausscheidens des Arbeitnehmers aufnimmt. Gesetzlich vorgesehen sind bei einem ausführlichen qualifizierten Zeugnis neben einer genauen Beschreibung der Tätigkeiten und des beruflichen Werdeganges nur Angaben zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers. Nicht gesetzlich vorgesehene Bestandteile eines Zeugnisses sind aber persönliche Empfindungen des Arbeitgebers über das Ausscheiden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Arbeitgeber ausdrücklich verpflichtet hat, ein karriereförderndes Zeugnis zu erteilen. Es genügt aber nicht, dass solche Schlussformeln weit verbreitet sind.

Der Anspruch des Arbeitnehmers geht nur dahin, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erhalten, wenn er die Formulierung des Arbeitgebers ablehnt. Somit besteht hier nur die Wahl, den Satz mit den guten Wünschen um ein „weiterhin“ ergänzen zu lassen oder aber zu verlangen, dass auch dieser Schlusssatz gestrichen wird. Foto: promo

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an Dietmar Müller-Boruttau

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