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KARRIERE Frage: an Klaus Pohl Bundesagentur für Arbeit

Kann ich mich selbst versichern?

Ich habe mich vor einem Monat aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig gemacht und vorher Arbeitslosengeld I bezogen. Nun würde ich mich gern gegen Arbeitslosigkeit versichern. Ist das auch freiwillig möglich?

Nach Paragraf 28a des Sozialgesetzbuches (SGB) III haben bestimmte Personenkreise die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterzuversichern. Die Zeiten, in denen man sich freiwillig weiterversichert, können dann für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden.

Versicherungsberechtigt sind unter bestimmten Bedingungen Pflegepersonen und Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung außerhalb der EU ausüben sowie selbstständig Tätige, die mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten.

Voraussetzung ist zudem, dass Antragssteller innerhalb der letzten 24 Monate vor der Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit, Pflegetätigkeit oder Auslandsbeschäftigung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig tätig waren (zum Beispiel als Arbeitnehmer), unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Auslandsbeschäftigung Arbeitslosengeld I bezogen haben oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig waren.

Die freiwillige Weiterversicherung ist nicht möglich, wenn der Antragsteller bereits anderweitig versicherungspflichtig ist (zum Beispiel als Arbeitnehmer, bei Kindererziehungszeiten oder Wehrpflicht) oder zu einem Personenkreis gehört, der grundsätzlich versicherungsfrei ist (wie Beamte, Richter oder Soldaten).

Die Höhe der Beiträge variiert je nach Personenkreis. Selbstständige müssen 38,33 Euro monatlich in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzahlen; in Ostdeutschland beläuft sich der Beitrag auf 33,60 Euro. Ab 2012 kostet die Versicherung für Selbstständige voraussichtlich 76,65 Euro (West) beziehungsweise 67,20 Euro (Ost) pro Monat. Im Jahr der Existenzgründung und im darauf folgenden Kalenderjahr zahlen Selbstständige ab 2011 nur den halben Beitragssatz.

Eine Kündigung der Arbeitslosenversicherung ist nach fünf Jahren mit einer dreimonatigen Frist zum Ende des Kalendermonats möglich. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt, und zwar in den ersten drei Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld orientiert sich bei freiwillig Versicherten an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe hängt unter anderem von der Beschäftigung ab, an der sich die Agentur für Arbeit bei ihren Vermittlungsbemühungen orientiert. Ausschlaggebend ist auch die Qualifikation, die für die Ausübung dieser Beschäftigung nötig ist. Foto: Promo

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